Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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die Stimme der Kirche zu vernehmen, so scheint es, dab 
sie auch dem Entwurf gegenüber für die Stiftungsverwaltung 
den Gemeindegedanken verwirft, daß sie ihn aber für die Um- 
lage gern hinnimmt. Ist dem so, so denkt sie nur finanzpolitisch 
klug und dem Prinzip entsprechend, angebotene Werte nicht 
abzulehnen, selbst wenn der Anbietende der Staat ist. 
Von ihr und vom Berichterstatter her nimmt es also nicht 
wunder, daß in der Umlagebewegung des Rades der Geschichte 
eine Vorwärtsdrehung erblickt wird. 
Anders aber von MEURER her! Er hält (S. 48) dem Be- 
richterstatter mit Recht vor, daß er zuviel fordere, wenn er die 
oberste Aufsicht des Staates als das eigentliche Hindernis der 
kirchlichen Wünsche beklagt. MEURER weiß ganz wohl, daß 
durch die Umlageordnung für diese Aufsicht des Staats der Bo- 
den erst recht festgelegt wird und dab die KGO. des Entwurfs 
trotz der Milderung der Kuratel eben in der Aufsicht Kirche 
und Staat noch fester als bisher ineinandergeschoben werden. 
„Der Entwurf“ sagt MEURER, „versucht es im Gegenteil, die Ver- 
bindung (zwischen Kirche und Staat) noch enger zu gestalten“. 
Wir erwarteten darnach wohl mit Recht, daß MEURER, der dem 
Entwurf so energisch gerade in dieser Richtung die Stange hält, 
diese engere Verbindung auch innerlich gut heiße. Aber wir er- 
staunen nicht wenig, wenn wir dann MEURER gleich auf einem 
ganz anderen Standpunkt finden. Er gibt dem Berichterstatter 
den Wink, noch tiefer als in die Verfassung und in das von ihr 
gesicherte oberste Aufsichtsrecht des Staats zu bohren, um 
dann vielleicht (!) ein wesentliches Mehr an kirchlicher Freiheit 
— allerdings unter gleichzeitigem Verlust an äußerer Macht- 
stellung — bei der Trennung von Staat und Kirche 
erhoffen zu dürfen. 
Dann klingt es fast wie ein Vorwurf, den MEURER dem Be- 
richterstatter macht, daß dieser „für heute“ von dieser Trennung 
nichts wissen will. Der Vorwurf mildert sich aber sogleich, weil
	        
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