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anders, manche ausführlicher behandelt, mancher Begriff schärfer geprägt
worden, wie die folgenden Bemerkungen zeigen sollen.
Nach $ 22 Abs. 2 werden die Straßenkostenbeiträge erst fällig, wenn
der Angrenzer auf seinem Grundstück Bauten errichtet. Die Anmerkung
16a hierzu (S. 281) lehrt, die Frage, was ein Bau sei, müsse „nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch an der Hand der tatsächlichen Verhältnisse
des einzelnen Falls und mit Rücksicht auf die Absicht des Gesetzes beant-
wortet werden‘. Das ist eine gute Anweisung, wie man Gesetze auslegen
soll, aber keine Erläuterung. Wollte sich Verfasser nicht der mühevollen,
aber dankbaren Aufgabe einer Zergliederung des Begriffs in seine sämt-
lichen denkbaren Erscheinungsformen unterziehen, so war doch eine be-
stimmtere Definition am Platze; er hätte dann auch kaum die Terminologie
der Landesbauordnung als Auslegungsmittel bezeichnet, da doch die Her-
stellung von „Düngerstätten, Pfuhlgruben, Brunnenbauten, Zisternen, festen
Einfriedigungen* ($ 1 Ziff. 4 und 5 LBO) und dergleichen sicher die Fäl-
ligkeit der Kostenschuld nicht herbeiführt.
$ 12 unterwirft das Bauen „außerhalb des Bereichs der Straßen und
Pläne“ weitergehenden Beschränkungen als das sonstige Bauen außerhalb
bestehender Ortsstraßen. Was unter „dem Bereich der Straßen und Pläne“
im einzelnen Falle zu verstehen ist, sagt weder Gesetz noch Kommentar
(S. 233 Ziff. 4, S. 238 Ziff. 15). Namentlich erwünscht wäre eine Aeußerung
darüber gewesen, wie die Baupolizeibehörde zu verfahren hat, wenn der be-
absichtigte Neubau in einem erst auf zwei Seiten von Ortsstraßen begrenzten
Gebiete liegt; u. E. entscheidet hier über die Anwendbarkeit des $ 12 in der
Regel die zwischen den Endpunkten der beiden Ortsstraßen gezogene Gerade.
Eine allgemeine Erwägung über das Wesen des subjektiven Rechts
hätte den Verfasser wahrscheinlich von der Aufstellung der Behauptungen
S. 341b und S. 203 Ziff. 7 abgehalten. Ficht der Angrenzer die bezirks-
amtliche Genehmigung des Beizugsbeschlusses nur wegen der prozentualen
Höhe des zu leistenden Beitrags mit dem Rekurse an, so wird der Beizugs-
beschluß im übrigen rechtskräftig; damit erlangt die Gemeinde das gegen
die Angrenzer gerichtete Recht auf Zahlung der Straßenkostenbeiträge in
der vom Rekurse unberührt gebliebenen Höhe ; das Ministerium desInnern
ist daher nicht „schon wegen geänderter oder abweichender Ansicht“ (Ver-
fahrensordnung $ 43 Ziff. 1) zur Aufhebung der ganzen Bezirksratsent-
schließung befugt. — Gemäß $ 8 ist der Gemeinderat nach endgültiger
Feststellung des Ortsbauplans unbedingt berechtigt, von jedem einzelnen
Grundeigentümer die Abtretung der ins Straßengebiet fallenden Grundstücke
gegen Entschädigung zu verlangen. Berechtigt sein ist soviel als Unab-
hängigkeit von der Willkür oder dem Ermessen eines Dritten; es wäre also
die Verneinung des Gesetzesinhalts, wenn, wie Verfasser will, das Staats-
ministerium aus Zweckmäßigkeitsgründen den Antrag der Gemeinde auf
Enteignung ablehnen könnte.