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Ueber die Nichtigkeit, Aufhebbarkeit und Ueberprüfbarkeit fehlerhafter
Verwaltungsakte spricht der Verfasser wenig, obgleich erfahrungsgemäß
die handelnde Staatsbehörde leicht gegen das formelle und das ma-
terielle Recht verstößt, Manche Frage wäre hier zu beantworten gewesen.
Nach $ 12 sind ortspolizeiliche Bauverbote zulässig, wenn für das Woh-
nungsbedürfnis ausreichend Vorsorge getroffen ist; darf der Richter und
der Verwaltungsrichter die Gültigkeit einer solchen Vorschrift von der Er-
füllung jener Voraussetzung abhängig sein lassen? Nach 8 5 Abs. 3 ge-
nehmigt unwesentliche Aenderungen endgültig festgestellter Pläne das Be-
zirksamt; kann die Wirksamkeit eines derartigen rechtskräftig gewordenen
Genehmigungsbescheids deshalb in Frage gestellt werden, weil er den ur-
sprünglichen Plan wesentlich geändert habe? Welche Wirkung hat die
Vollzugsreiferklärung des Ministeriums d. I. 8 21 Abs. 1, wenn einer der be-
teiligten Eigentümer der Bauplatzumlegung widersprochen hatte? Wann
ist der Planfeststellungsbescheid des Bezirksrats nichtig, wann zurücknehnm-
bar? 8. 171 oben heißt es, die Frage, ob der Planfeststellungsbescheid als
Grundlage einer baupolizeilichen Einzelverfügung in formeller Beziehung
ordnungsmäßig zustandegekommen ist, unterliege der verwaltungsrichter-
lichen Prüfung. Das ist zweifellos richtig, wenn der seltene Fall eines ab-
solut unwirksamen Feststellungsbescheids vorliegt, wenn also beispielsweise
der Bezirksrat den Plan für eine außerhalb des Bezirks liegende Fläche
festgestellt, oder wenn weder der Bezirksbeamte noch sein allgemeiner
Stellvertreter noch ein besonders hierzu beauftragter Hilfsbeamter den Vor-
sitz im Bezirksrat geführt hat. Die meisten übrigen Formwidrigkeiten
aber werden durch die Rechtskraft des Bescheids in der Weise gedeckt,
daß keine Behörde, auch nicht der Verwaltungsgerichtshof, ihretwegen die
Gültigkeit des Bescheids in Zweifel ziehen darf. Hier erhebt sich die Frage,
ob ein derartiger gesetzwidrig zustandegekommener, aber dennoch wirk-
samer Bescheid nach $ 43 Ziff. 2 der Verfahrensordnung widerrufbar ist;
ob im Falle der Bejahung der benachteiligte Gebäudeeigentümer den im
$ 30 Abs. 3 vorgesehenen Entschädigungsanspruch stellen kann, da dann
die Ausführung einer planmäßig festgestellten Ortsstraße aufgegeben wor-
den sei; oder ob gerade aus der Verneinung des Entschädigungsanspruchs
zu schließen ist, daß selbst fehlerhafte Planfeststellungen nur auf dem in
$5 Abs. 4 bezeichneten Wege, also im negativen Planfeststellungsverfahren,
beseitigt werden dürfen,
Sehr erwünscht wäre eine Zusammenstellung der Fälle gewesen, in
denen der Bezirksrat als Gemeindeaufsichtsbehörde, in denen er als
entscheidende Verwaltungsbehörde und in denen er — während der
Uebergangszeit — als Verwaltungsgericht tätig zu sein bestimmt ist.
Verfasser hätte dann wohl selbst kaum die Behauptung 8. 211b aufge-
stellt, daß gegen den wegen der Uebernahmeverbindlichkeit ergehen-
den Bescheid des Bezirksrats ($ 8 Ziff. 4) zwar der Gemeinde, nicht aber