Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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den Transportverträgen der Post, der Eisenbahnen usw. Ebenso zwingt er 
zum Staatsdienst nur in solchen Fällen, in denen er dies für notwendig 
oder nützlich erachtet; im übrigen verschafft er sich diese Dienste durch 
öffentlichrechtliche Anstellungsverträge oder durch privatrechtliche Dienst- 
mieteverträge. 
Doch folgen wir dem Verfasser in seinen Ausführungen! Da die in 
der RV. erwähnten Verträge zum Teil aus der Zeit vor Errichtung des 
Reichs herrühren und diese selbst vorbereitet haben, so ist für das vom 
Verf. behandelte Thema die Frage von rechtlicher Bedeutung, „welche 
rechtliche Beziehungen zwischen den Verträgen nach und denselben Ver- 
trägen vor der Reichsgründuug bestehen“ und welche rechtliche Bedeutung 
diese Verträge für die Entstehung des Reichs haben? Hiernach zerfällt 
die Abhandlung in zwei Abschnitte, welche der Verf. als „die Voraus- 
setzungen® und den „Hauptteil“ überschreibt. 
Der erste Teil betrifft die Entstehung des Deutschen Reichs. Der Verf. 
geht hier von der Meinung aus, daß zum Wesen des Staates Souveränität, 
d. h. ein Wille gehöre, welcher der höchste sein müsse und sich keinem 
anderen außer ihm befindlichen Willen unterwerfen könne. Die deutschen 
Staaten hätten sich daher einem über ihnen stehenden Staatswillen über- 
haupt nicht unterwerfen können ohne unterzugehen; die in den Einzel- 
staaten erfolgte Verkündigung der Bündnisverträge behufs Errichtung des 
nordd. Bundes resp. des Reichs sei die Legalisierung ihres Untergangs 
als Staaten, wozu sie sich vertragsmäßig gegenseitig verpflichtet hatten. 
Also zur Unterordnung unter eine höhere Gesamtgewalt können sich Staaten 
nicht verpflichten, wohl aber zum Selbstmord. Der Verf. schließt weiter, 
daß die ehemaligen Staaten rechtlich nicht im Stande waren, den neuen 
Staatswillen (nämlich den Nordd. Bund und das Deutsche Reich) zu bilden, 
der notwendig außerhalb ihrer Rechtsordnung stehe. Die völkerrechtlichen 
Novemberverträge erklärt der Verf. daher für die Entstehung des Reichs- 
‚willens rechtlich für bedeutungslos; nur politisch erkennt er ihnen 
eine Bedeutung zu, indem sie „dem Volke“ die Unterwerfung der ehe- 
maligen fünf Staaten, jede an seinem vergangenen Rechte gemessen, als 
rechtmäßig „erscheinen“ ließen. (8. 11.) Dem dummen Volke, das an den 
Untergang der Staaten durch Selbstmord nicht glauben und nicht einsehen 
wollte, daß Preußen, Sachsen, Bayern, Württemberg usw. „als Staaten“ 
verschwunden waren, mußte etwas vorgemacht werden. Die gegenwärtigen 
sogen. Gliedstaaten sind nach Ansicht des Verf. erst wieder Schöpfungen 
der Reichsverfassung. Merkwürdiger Weise haben sie alle den, keineswegs 
durch politische Zweckmäßigkeit geboten, territorialen Umfang, dieselben 
Dynastien und Volksvertretungen behalten; ihre Gesetze, Behörden, Beamten- 
anstellungen usw. sind ohne weiteres wieder in Geltung getreten und sogar 
die Schulden sind von ihnen übernommen worden. Wie einfach wäre es, 
alle Finanzschwierigkeiten zu überwinden, indem ein Staat seinen Selbst-
	        
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