Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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durchzuführen; aber das Resultat sind doch nur logische Jongleur-Kunst- 
stücke, welchen IHERING in seinem „Begriffshimmel* sicher einen Ehren- 
platz gewährt hätte. Ich bin weit entfernt, den Scharfsinn, die große 
Sachkenntnis und das Talent des Verf. zu verkennen; aber ich bedaure, 
daß er sich nicht einer fruchtbareren Aufgabe zugewendet hat. Der Verf. 
wird Niemanden überzeugen und sich von Niemandem für widerlegt er- 
achten ; ein Streit über so entgegengesetzte Anschauungen müßte in Recht- 
haberei ausarten. Man kann ja Niemandem verwehren, die juristische 
Welt sich so vorzustellen, wie es ihm Vergnügen macht, auch wenn man 
meint, daß er die Sache verkehrt ansieht und man sich auf den Kopf 
stellen müßte, um sie ebenso anzusehen. Laband. 
F. R. Dareste et P. Dareste, Les Constitutions modernes 
Troisieme Edition. Deux Volumes. Paris. Chalamel. 1910. 
Bei der besonders großen Bedeutung, welche die vergleichende Methode 
für das Verfassungsrecht und die Politik hat, besteht das Bedürfnis sich 
über die Verfassungen anderer Staaten zu unterrichten in höherem Grade 
als hinsichtlich anderer Gesetze und es fehlt daher nicht an zahlreichen 
Werken, in denen Verfassungen gesammelt sind. Das vorliegende Werk 
selbst gibt ein Verzeichnis solcher Sammlungen, welches mehrere engge- 
druckte Seiten füllt. Solche Sammlungen haben aber den Mangel, daß sie 
schnell veralten; denn es kommen mit den Veränderungen der Staaten- 
bildungen nicht nur immer neue Verfassungen zustande, sondern auch die 
bestehenden werden durch politische Ereignisse und infolge des Wechsels 
politischer Anschauungen und Bedürfnisse häufig abgeändert. In der inter- 
essanten Vorrede des Werks, welche die Geschichte der Verfassungskodi- 
fikation übersichtlich darstellt, wird S. XVIII eine Aufzählung der Staaten 
gegeben, welche in den 18 Jahren seit dem Erscheinen der 2. Auflage ent- 
weder Verfassungen erst erhalten haben (Rußland, Türkei, Montenegro), 
oder ihre Verfassung von Grund aus neugestaltet haben, oder weniger 
wichtige Veränderungen vorgenommen haben. Ihre Zahl ist sowohl in 
Europa, wie in Amerika und Afrika überraschend groß und ist selbst seit 
dem Erscheinen des Werks noch gewachsen z. B. durch die Verfassung von 
Bosnien. Das vorliegende Werk hat daher vor Allem den Vorzug der 
Jugend, der Wiedergabe des gegenwärtigen Standes der Verfassungsge- 
setzgebung. Aber dieser Vorzug ist nicht der einzige; es ist ebenso aus- 
gezeichnet durch die Vollständigkeit. Ks war natürlich nicht mög- 
lich, die Verfassungstexte aller Staaten, auch der kleinsten, in extenso zu 
geben, ohne daß das Werk zu einem viele Bände füllenden Umfang ange- 
schwollen wäre. Die Verfasser haben daher sich zu einer Unterscheidung 
genötigt gesehen, welche als durchaus zweckmäßig anzuerkennen ist; von 
den größeren und wichtigeren Staaten und zwar von 45, sind die Ver- 
fassungsgesetze vollständig mitgeteilt, von allen übrigen sind Mitteilungen 
Archiv für öffentliches Recht. XXVI. 2. 24
	        
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