Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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hat dagegen auch einen juristischen Riegel vorzuschieben ver- 
sucht. Freilich daß ein ewiger Bund wie jeder völkerrechtliche 
Vertrag ohne Verletzung des inneren Staatsrechts gebrochen wer- 
den kann, bleibt trotzdem bestehen. Nur daß Aenderungen der 
Reichsverfassung, z. B. des Reichstagswahlrechtes, im Wege der 
Verständigung unter den verbündeten Regierungen möglich sein 
sollen, stimmt etwas ungemütlich. Als JAGEMANN solche Folge- 
rungen zog, begegnete er einmütiger Ablehnung. Die SEYDEL- 
sche Auffassung ist augenscheinlich die geschichtlich älteste. 
Nicht durch die HAneEL-LAgaAanDsche Kompetenz-Kompetenz 
läßt sie sich widerlegen. Denn eine Kompetenz, seine Kompetenz 
souverän zu erweitern, besitzt das Reich nicht, besitzt es insbe- 
sondere nicht gegen Preußen und nicht gegenüber Reservatrechten. 
Aber daß nach positiver Bestimmung des Art. 78 RV. eine Aen- 
derung der Reichsverfassung nur im Wege der Reichsgesetzge- 
bung, nicht durch Verständigung der Einzelstaaten erfolgen 
kann, ergibt, daß das Reich einen eigenen, von dem der Einzel- 
staaten verschiedenen Willen hat, daß es selbst Staat ist. Trotz 
der widerspruchsvollen Bestimmungen der Reichsverfassung wären 
wir damit beim Bundesstaate angelangt, dem Staate, der sich 
wieder aus Staaten zusammensetzt. 
Aber diesem Bundesstaate weist man nach der Formel der 
Kompetenz-Kompetenz allein die Souveränetät zu und erklärt 
die Einzelstaaten für Selbstverwaltungskörper, von den Kommu- 
nalverbänden allein durch den Besitz eines (sebietes ureigner, 
unkontrollierbarer Staatsgewalt unterschieden. Hier treibt die 
Rechtswissenschaft die Entwicklung in unitarische Richtung. Für 
die Gegenwart geht das in dieser Allgemeinheit noch zu weit. 
Denn jene Kompetenz-Kompetenz des Reiches, auf der seine 
Souveränetät beruhen soll, ist tatsächlich nicht vorhanden. Be- 
stände sie, so wäre auch die unkontrollierbare Staatsgewalt der 
Einzelstaaten nur ein prekaristischer Besitz, und damit der Ein- 
heitsstaat gegeben. Die Souveränetät, die wesentliche Eigen-
	        
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