Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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kaiserliche Stellung nicht ausreicht, um als monarchische gelten 
zu können, in Dotation, Repräsentation und Ordenswesen, da 
sind entsprechende kaiserliche Rechte überflüssig, weil die des 
Königs von Preussen genügen. 
Der Bundesrat erscheint fast nur wie das Oberhaus einer 
Volksvertretung. Gewiß ist er ganz etwas anderes. Seine Mit- 
glieder sind nicht Vertreter des Volkes, sondern der Regierungen 
der Einzelstaaten, stimmen nicht nach freier Ueberzeugung, 
sondern nach Instruktionen, sein Widerstand kann weder durch 
Pairsschub noch durch Auflösung gebrochen werden. Aber das 
alles wird zum großen Teile aufgewogen durch das Schwerge- 
wicht des größten Einzelstaates Preußen, dessen König wieder 
Träger des Kaisertums ist. Außerdem ist der Bundesrat keines- 
wegs auf das Gebiet der (Gesetzgebung beschränkt, er hat wich- 
tige Befugnisse der Regierung und als Staatsgerichtshof. Aber 
der Grundsatz der Teilung der Gewalten, wonach die Volksver- 
tretung streng auf das Gebiet der Gesetzgebung beschränkt wird, 
ist auch sonst kaum irgendwo durchgeführt. 
Der Reichstag als Vertretung des einheitlichen Volkes bietet 
vorläufig keinen Anlaß zu weiteren Erörterungen. 
Bei der grundsätzlichen Stellung der drei verfassungsmäßigen 
Reichsorgane liegt es auf der Hand, daß jede Erweiterung der 
Befugnisse von Kaisertum und Reichstag wie jede Zurück- 
drängung des Bundesrates die unitarische Richtung stärken muß. 
Das verbindende Glied zwischen allen drei Reichsorganen ist 
dabei der Reichskanzler. Er ist der vom Kaiser bestellte Reichs- 
minister, im Bundesrate Vorsitzender und stimmführendes preuß- 
isches Mitglied, dem Reichstage gegenüber trägt er die ver- 
fassungsmäßige Verantwortlichkeit. 
Die Stellung des Reichskanzlers bildet daher geradezu den 
Prüfstein für das Verhältnis der drei verfassungsmäßigen Organe 
zu einander. Bismarck hat sich anfangs gegen eine verantwort- 
liche Bundesverwaltung überhaupt, dann wenigstens gegen ein
	        
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