Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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kollegiales Bundes- und Reichsministerium mit der Begründung 
gewehrt, daß dadurch der Bundesrat ausgeschaltet, und die 
Einzelstaaten mediatisiert würden. Bisher ist die oberste Reichs- 
verwaltung wenigstens bureaukratisch geblieben, einheitlich zu- 
sammenlaufend in der Person des Reichskanzlers. Nur die 
Stellung des Statthalters von Elsaß-Lothringen durchbricht die 
Regel. Im übrigen war die bureaukratische Einheit der obersten 
Reichsverwaltung eine innere Notwendigkeit. Denn der unent- 
behrliche organische Zusammenhang zwischen der obersten Reichs- 
verwaltung und Bundesrat und Reichstag konnte nur dadurch 
hergestellt werden, daß der Kaiser den Reichskanzler und die 
Chefs der obersten Reichsämter zu preußischen Bevollmächtigten 
des Bundesrates ernannte. Die preußischen Stimmen können 
aber nur einheitlich abgegeben werden. Daraus ergab sich die 
Notwendigkeit bureaukratischer Zusammenfassung. Aber es 
folgte daraus auch der unentbehrliche Zusammenhang der obersten 
Reichsverwaltung mit der preußischen. Der Reichskanzler kann 
seine Instruktionen als stimmführendes preußisches Mitglied nicht 
unter fremder Verantwortlichkeit, sondern nur unter der eigenen 
als preußischen Ministers des Auswärtigen empfangen. Bei 
diesem notwendigen Zusammenhange war bisher das parlamen- 
tarische System ausgeschlossen. Denn Reichstag und preußisches 
Abgeordnetenhaus können verschiedene parlamentarische Mehr- 
heiten haben. Der parlamentarische Ministerwechsel im Reiche 
würde den Bundesrat ausschalten und das preußische Abgeord- 
netenhaus zu Gunsten des Reichstages mediatisieren. 
Gleichwohl sind starke politische Neigungen zu einer solchen 
Rechtsbildung vorhanden. Die steigenden finanziellen Anforde- 
rungen haben naturgemäß wie stets in der konstitutionellen Ge- 
schichte die Bedeutung der geldbewilligenden Körperschaft hier 
des Reichstages, auf dessen Beschluß es hauptsächlich ankommt, 
gehoben. Im Gegensatz zur Bismarckschen Zeit steht jetzt be- 
reits fest, daß ein Reichskanzler nicht im Amte bleiben kann,
	        
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