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ausgearbeitet werden, wo die Erfahrungen der Verwaltung zur
Verfügung stehen, und nun selbstverständlich im Namen des
verfassungsmäßigen Hauptes der Reichsverwaltung, des Kaisers,
ım Bundesrate eingebracht werden. Die kaiserliche Initiative
würde noch überragender sein, wenn ein Reichskriegsanıt be-
stände, das die Reichsmilitärgesetze vorbereitete, die jetzt, im
preußischen Kriegsministerium bearbeitet, als preußische An-
träge im Bundesrate erscheinen.
Andrerseits muß hier ein schwerwiegender Einfluß Preußens
auf die kaiserlichen Initiativanträge anerkannt werden. Preußen
befindet sich gegenüber kaiserlichen Anträgen in einer anderen
Lage als alle übrigen Bundesstaaten, es steht ihnen nicht in
Freiheit der Entschließung gegenüber, es kann nie dagegen stim-
men. Das rechtfertigt es, daß die Reichsverwaltung sich mit der
preußischen vor allem ins Benehmen setzt, ehe sie einen Antrag
einbringt. Darin liegt keine Bevorzugung Preußens, sondern die
notwendige Vorleistung für die preußische Leistung, den Stimm-
dienst zugunsten des Kaisers im Bundesrate.
Daß der Bundesrat das Sanktionsrecht hat, gilt theoretisch
als ausgemachte Sache und wird daraus gefolgert, daß er immer
zuletzt sich über (Gesetzesvorlagen noch einmal schlüssig zu ma-
chen hat (Art. 7 RV.). Der König von Preußen hat ein Veto
im Bundesrate bei Verfassungsänderungen, Gesetzentwürfen über
Heer und Marine, Zölle und die fünf alten Verbrauchsabgaben.
Im übrigen gilt es als verfassungsmäßige Pflicht des Kaisers,
das, was Bundesrat und Reichstag verfassungsmäßig als Gesetz
beschlossen haben, unterschriftlich auszufertigen und verkünden
zu lassen. Freilich nicht ordnungsmäßig zustande gekommenen
(Gesetzen gegenüber soll er die Ausfertigung verweigern dürfen.
Sonst wird ihm eine Ausfertigungspflicht zugeschrieben. Dabei
wird aber anerkannt, daß es kein Mittel gibt, den Kaiser zur
‘Erfüllung dieser Pflicht zu zwingen.
So allgemein herrschend diese Lehre von der Reichsgesetz-