Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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ausgearbeitet werden, wo die Erfahrungen der Verwaltung zur 
Verfügung stehen, und nun selbstverständlich im Namen des 
verfassungsmäßigen Hauptes der Reichsverwaltung, des Kaisers, 
ım Bundesrate eingebracht werden. Die kaiserliche Initiative 
würde noch überragender sein, wenn ein Reichskriegsanıt be- 
stände, das die Reichsmilitärgesetze vorbereitete, die jetzt, im 
preußischen Kriegsministerium bearbeitet, als preußische An- 
träge im Bundesrate erscheinen. 
Andrerseits muß hier ein schwerwiegender Einfluß Preußens 
auf die kaiserlichen Initiativanträge anerkannt werden. Preußen 
befindet sich gegenüber kaiserlichen Anträgen in einer anderen 
Lage als alle übrigen Bundesstaaten, es steht ihnen nicht in 
Freiheit der Entschließung gegenüber, es kann nie dagegen stim- 
men. Das rechtfertigt es, daß die Reichsverwaltung sich mit der 
preußischen vor allem ins Benehmen setzt, ehe sie einen Antrag 
einbringt. Darin liegt keine Bevorzugung Preußens, sondern die 
notwendige Vorleistung für die preußische Leistung, den Stimm- 
dienst zugunsten des Kaisers im Bundesrate. 
Daß der Bundesrat das Sanktionsrecht hat, gilt theoretisch 
als ausgemachte Sache und wird daraus gefolgert, daß er immer 
zuletzt sich über (Gesetzesvorlagen noch einmal schlüssig zu ma- 
chen hat (Art. 7 RV.). Der König von Preußen hat ein Veto 
im Bundesrate bei Verfassungsänderungen, Gesetzentwürfen über 
Heer und Marine, Zölle und die fünf alten Verbrauchsabgaben. 
Im übrigen gilt es als verfassungsmäßige Pflicht des Kaisers, 
das, was Bundesrat und Reichstag verfassungsmäßig als Gesetz 
beschlossen haben, unterschriftlich auszufertigen und verkünden 
zu lassen. Freilich nicht ordnungsmäßig zustande gekommenen 
(Gesetzen gegenüber soll er die Ausfertigung verweigern dürfen. 
Sonst wird ihm eine Ausfertigungspflicht zugeschrieben. Dabei 
wird aber anerkannt, daß es kein Mittel gibt, den Kaiser zur 
‘Erfüllung dieser Pflicht zu zwingen. 
So allgemein herrschend diese Lehre von der Reichsgesetz-
	        
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