Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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„Ich denke mir die Organisation der Vereinigung also etwa 
in folgender Weise: 
„Zweck der internationalen Vereinigung wäre natürlich in 
erster Linie die Pfiege des Völkerrechts. Außerdem sollte sie 
sich aber nicht nur die Pflege des internationalen Privat- und 
Strafrechts, sondern nicht minder diejenige des Staats- und Ver- 
waltungsrechts, soweit diese letzteren Materien sich zur Behand- 
lung auf internationalem Boden eignen, zur Aufgabe setzen. Für 
die deutschen Mitglieder, die ja regelmäßig sowohl das Staats- 
wie das Völkerrecht zu vertreten haben, dürfte sich diese wei- 
tere Fassung der Aufgaben des Verbandes übrigens wohl von 
selbst ergeben. 
„Die Vereinigung hätte die gedachten Disziplinen vor allem 
rein wissenschaftlich zu fördern. Daneben könnte sie aber auch 
zu Fragen von aktueller praktischer Bedeutung Stellung nehmen, 
indem sie helfen würde, diese wissenschaftlich vorzubereiten. 
„Durch ihre Tätigkeit würde sie nicht nur der wissenschaft- 
lichen Erkenntnis und der Fortbildung der obigen Rechtsgebiete 
zu dienen suchen, sondern auch bezwecken, die Kenntnisse ihrer 
Mitglieder auf diesen Gebieten zu erweitern, sowie die persön- 
lichen Beziehungen und den Verkehr zwischen den Staats- und 
Völkerrechtsgelehrten der verschiedenen Kulturländer zu för- 
dern, und damit an ihrem Teile zur Verständigung zwischen den 
Nationen beizutragen. Im übrigen wäre aber der Charakter der 
Vereinigung natürlich ein rein wissenschaftlicher. Politische 
Fragen insbesondere müßten ausgeschlossen bleiben. 
„Zur Erreichung der Verbandszwecke könnten verschiedene 
Mittel dienen. Ich nenne insbesondere: Kongresse, Vorträge von 
Mitgliedern, Publikationen von wissenschaftlichen Arbeiten, Ver- 
anstaltung von Enquöten, Stellung von Preisaufgaben, Veran- 
staltung von Lehrkursen für die fachmännische Ausbildung von 
Diplomaten etc., Schaffung einer literarischen Sammelstelle u. a. m. 
„Was nun die Mitgliedschaft anlangt, so sollten als fähig zu
	        
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