Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

-- 405 — 
derselben nur solche Personen bezeichnet werden, die sich wissen- 
schaftlich auf einem der oben genannten Gebiete mit Erfolg be- 
tätigt haben. Die Qualität als Lehrer an einer staatlichen Uni- 
versität oder sonstigen Lehranstalt brauchte dagegen nicht ge- 
fordert zu werden. Bei dieser Art der Umgrenzung würde die 
neue Vereinigung also eher strenger sein, als das Institut, 
und dadurch dem Odium, als ob sie wissenschaftlich unter die- 
sem stände, von vornherein entgehen. Ueber die Aufnahme von 
Mitgliedern könnte bei Einstimmigkeit ev. der Vorstand entschei- 
den, sonst aber die Versammlung; wenn die Majorität des Vor- 
standes gegen die Aufnahme wäre, sollte ein Aufnahmegesuch als 
zurückgewiesen gelten. Ebenso sollte eine Ausschließung von 
Mitgliedern bei Einstimmigkeit durch Beschluß des Vorstandes 
erfolgen können, sonst aber durch Beschluß der Versammlung. 
„Neben den Mitgliedern sollte es auch Ehrenmitglieder geben 
können, wenn sich jemand um die Vereinigung oder um die von 
ihr gepflegten Rechtsgebiete ganz besonders verdient gemacht hat. 
Dagegen sollten sonst keinerlei Unterschiede zwischen verschie- 
denen Arten von Mitgliedern gemacht werden. 
„Was nun die Organisation der Vereinigung anlangt, so sollte 
diese m. E. möglichst einfach beschaffen sein. Ihre Organe wä- 
ren lediglich der Vorstand, die Versammlung und die Rechnungs- 
revisoren. 
„Der Vorstand könnte sich beispielsweise aus 9 Mitgliedern 
zusammensetzen: ein Präsident, zwei Vizepräsidenten, ein General- 
sekretär, ein Kassierer und vier Beisitzer. Der Vorstand hätte 
die Geschäfte der Vereinigung zu besorgen und dieselbe nach 
außen zu vertreten. Die Erledigung der Geschäfte könnte im 
allgemeinen im Zirkularwege erfolgen; doch könnten je nach 
Bedürfnis auch Vorstandssitzungen anberaumt werden. Die Wahl 
des Vorstandes durch die Versammlung könnte vielleicht auf 
4 Jahre angesetzt werden, bei Wiederwählbarkeit. Bei den Wah- 
len wäre natürlich darauf Bedacht zu nehmen, daß stets ver- 
Archiv für öffentliches Recht. XXVI. 3. 27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.