Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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schiedene der in der Vereinigung vertretenen Länder im Vorstande 
vertreten wären. 
„Ueber die Funktionen der Präsidenten ist hier nichts Be- 
sonderes zu sagen. Der Generalsekretär insbesondere hätte alle 
laufenden Geschäfte zu erledigen, soweit sie nicht vom Vorstande 
gemeinsam erledigt werden. Im einzelnen hätte er die Eingänge 
in Empfang zu nehmen, die Korrespondenzen zu besorgen, die 
Protokolle zu führen; die Versammlungen vorzubereiten und im 
Namen des Vorstandes einzuberufen, sowie die Beschlüsse der 
Versammlung zu vollziehen, insoweit deren Vollziehung nicht 
dem Vorstande oder andern Mitgliedern des Vorstandes obliegen 
würde. Der Generalsekretär müßte berechtigt sein, für die Ver- 
einigung rechtsverbindlich zu zeichnen. Bei Bedürfnis könnten 
zu seiner Unterstützung noch einer oder mehrere Sekretäre ernannt 
werden, die nicht Mitglieder der Vereinigung zu sein brauchten. 
„Was nun die Versammlung anlangt, so sollte diese ordent- 
licherweise tunlichst alle 2 Jahre zusammenkommen. Daneben 
sollten bei Bedürfnis außerordentliche Versammlungen stattfin- 
den. Der Ort der Versammlung sollte ein wechselnder sein. Bei 
der Wahl desselben, sowie des Zeitpunktes könnte auf Wunsch 
derjenigen Mitglieder, die gleichzeitig dem Institut angehören, 
auf die Sitzungen dieses letzteren Rücksicht genommen werden, 
um diesen Mitgliedern die Teilnahme zu erleichtern. Die Ver- 
sammlung wäre kompetent: zur Wahl des Vorstandes, zur Auf- 
nahme oder Ausschließung von Mitgliedern in den oben gedachten 
Fällen, zur Wahl der Rechnungsrevisoren und Abnahme der 
Rechnung, zur Festsetzung der Beiträge, zur Aenderung der 
Statuten und zur Auflösung der Vereinigung. 
„Im Anschlusse an die geschäftlichen Verhandlungen der 
Mitgliederversammlung könnten sodann auch öffentliche Ver- 
sammlungen abgehalten werden, in denen die wissenschaftlichen 
Traktanden zu erledigen wären. Auf diesen Kongressen könnte 
insbesondere auch zu wichtigen Tagesfragen Stellung genommen
	        
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