Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Rechtsfragen im marokkanischen Berg- 
werksstreit. 
Von 
(terichtsassessor Dr. HEINRICH PoHL in Bonn. 
„Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig 
Anspruch auf den Schutz des Reichs“ (Artikel 3 Absatz 6 der 
Verfassung). Ein stolzes Wort, das Ende jahrhundertelanger 
Mißachtung und Zurücksetzung des deutschen Namens in der 
Fremde! Als großer und starker Staat, der sich seiner Macht 
und Würde bewußt ist, stellt das junge Reich eine hohe Forde- 
rung an sich; es ist gewillt und fähig, sie zu erfüllen. Der 
deutsche Gesamtstaat schützt seine Söhne daheim und draußen 
in der Welt. Das ist die ethische und rechtliche Bedeutung des 
stolzen Wortes!. Die Pflicht des Reiches zur Gewährung staat- 
lichen Schutzes ist die Gegenleistung für die Treupflicht jedes 
deutschen Staatsbürgers?. Jeder Deutsche ist kraft seiner Reichs- 
angehörigkeit verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die 
auf die Beschädigung des Staates abzielen ?, und nötigenfalls mit 
seiner ganzen Persönlichkeit für den Staat einzutreten*. Wer 
  
! Siehe KAuL in der National-Zeitung 1910 Nr. 103. 
? FRHR. v. MÖNCHHAUDSEN, Die Grund- und Freiheitsrechte im geltenden 
preußischen Recht. 1909. S. 158. 
® LABAND, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches._ 4. Aufl. I. Band. 
1901. S. 130. 
* v. RÖNNE-ZORN, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. 5. Aufl. 
II. Band. 1906. S. 81.
	        
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