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lichkeit internationaler Verträge ist von dem Dasein der Regie-
rung, welche sie geschlossen hat, unabhängig '*.
Das sechste Kapitel der Generalakte von Algeciras, die
„Erklärung betreffend den öffentlichen Dienst und die öffent-
lichen Arbeiten“!5, umfaßt die Artikel 105—119. In diesem
Zusammenhang ist vom Bergbau die Rede, nämlich in Artikel
112. Die das marokkanische Bergwesen tangierenden Bestimmun-
gen dieses Artikels kann nur richtig würdigen, wer sich die Ent-
stehungsgeschichte und den Inhalt des ganzen Kapitels sowie das
Verhältnis des Artikels 112 zu den übrigen Vorschriften des
Kapitels und der ganzen Akte vor Augen hält. Es wird unsere
nächste Aufgabe sein, die Dinge darzustellen, wie sie nach den
Quellen geworden und wie sie heute sind.
Nach der den Arbeiten zu Algeciras als Grundlage dienen-
den Pariser Vereinbarung zwischen dem deutschen Botschafter
Fürsten von Radolin und dem französischen Minister der aus-
wärtigen Angelegenheiten Rouvier vom 28. September 1905 bildete
den vierten Punkt des Programm-Entwurfs für die Marokko-
konferenz : „Verpflichtung des Makhzen, keinen Zweig des öffent-
lichen Dienstes zum Vorteil von Sonderinteressen aus der Hand
zu geben. Grundsatz der Vergebung der öffentlichen Arbeiten
im Wege Zuschlags ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit“ !°.
Gleich in der Eröffnungssitzung vom 16. Januar 1906 erklärte
der Präsident Herzog von Almodövar del Rio: Die Konferenz-
mächte sind einig darin, daß die Einführung von Reformen nur
auf dem dreifachen Grundsatze der Souveränität des Sultans,
#* v, MARTITZ, Völkerrecht, in „Die Kultur der Gegenwart“ Teil II
Abteilung VIII. 1906. S. 436.
15 Die Ueberschrift ist „nicht einwandsfrei“; siehe das Gutachten von
V. JAGEMANN.
18 Aktenstücke über Marokko. Dem Reichstage vorgelegt am 8. Januar
1906. S. 18. Ministere des affaires etrangeres. Documents diplomatiques.
Affaires du Maroc. 1901—1905. Paris. Imprimerie Nationale MDCCCCV
p. 306, 307.