Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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4. Das Lastenheft darf keine Bedingung oder Bestimmung 
enthalten, die unmittelbar oder mittelbar den freien Wettbewerb 
beeinträchtigen und die Bewerber eines Landes gegenüber den 
Mitbewerbern der anderen Länder in eine ungünstigere Lage 
bringen könnte. — 
Der vom Redaktionskomitee ausgearbeitete Entwurf ?°! wurde 
in der Konferenzsitzung vom 31. März 1906 beraten. Er stimmt 
bis auf zwei belanglose Aenderungen redaktioneller Art ?? mit 
dem im Reichs-Gesetzblatt veröffentlichten Texte der Artikel 105 
bis 119 genau überein. Ueber Artikel 112 fand keinerlei Dis- 
kussion statt. Bemerkenswert ist eine Feststellung zu Artikel 115, 
der für die Enteignung zu Zwecken des Bergbaus in Betracht 
kommt. Der französische Bevollmächtigte erklärte auf ein von 
den marokkanischen Delegierten geäußertes Bedenken, gerade 
mit Rücksicht auf das für die marokkanischen Untertanen geltende 
religiöse Gesetz überlasse der Artikel 115 die nötigen Maßnahmen 
dem Sultan, ohne ihm dabei im übrigen ein besonderes Verfahren 
zur Pflicht zu machen °®. 
Das Redaktionskomitee, über dessen Verhandlungen wir nahezu 
nichts wissen ?*, hat den deutschen Vorschlag in wesentlichen 
Punkten geändert und ergänzt. Der von der Konferenz ange- 
nommene Text hat folgenden Inhalt. 
Von den öffentlichen Diensten handelt Artikel 105: „Um 
den Grundsatz der wirtschaftlichen Freiheit ohne jede Ungleich- 
heit zu sichern, erklären die Signatarmächte, daß kein Zweig 
des öffentlichen Dienstes im Scherifischen Reiche zu Gunsten 
2! Gelbbuch 1906 p. 242—244. 
?2 In Artikel 115 hieß es „d’interöt public“ statt d’utilite publique, in 
Artikel 116 Abs. 2 „le proprietaire du terrain® statt le proprietaire de 
l'immeuble, Gelbbuch 1906 p. 243, 244. 
23 Ebenda p. 238. 
24 Es fanden zwei Sitzungen statt. A. TArDIEU, La Conference d’Al- 
gesiras. Paris 1907, p. 403: „A la suite de deux seances du comite des 
rapporteurs, la redaction fut sensiblement allegee‘“.
	        
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