Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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von Sonderinteressen vergeben werden darf.“ Dieser Satz trifft 
nicht nur die Angehörigen der nichtmarokkanischen Staaten in 
ihren Beziehungen zum Scherifischen Reiche, sondern er schließt 
auch die Vergebung an marokkanische Untertanen aus; auch 
sie sind Sonderinteressenten im Sinne des Artikels 105. Prak- 
tisch wäre zudem eine andere Auslegung nicht unbedenklich, da 
Angehörige nichtmarokkanischer Mächte durch vorgeschobene 
marokkanische Strohmänner den Zweck des Artikels illusorisch 
machen könnten. Der Scherifischen Regierung ist es unverwehrt, 
„wegen der Ausführung öffentlicher Dienste oder öffentlicher 
Arbeiten wie Landstraßen, Eisenbahnen, Häfen, Telegraphen u. a. 
auswärtige Kapitalien oder auswärtige Industrie in Anspruch 
zu nehmen“. Für solche Fälle „behalten sich die Signatarmächte 
das Recht vor, darüber zu wachen, daß die Staatsgewalt über 
diese großen Unternehmungen von allgemeinem Interesse ge- 
wahrt bleibt“ (Artikel 106). Will sich die marokkanische Re- 
gierung der finanziellen oder industriellen Unterstützung des Aus- 
landes bedienen, so kann sie die Konzessionen für diese öffent- 
lichen Dienste und Arbeiten nur erteilen nach „dem Grundsatze 
der öffentlichen Submission ohne Ansehung der Nationalität für 
alle Gegenstände, für die dieser Grundsatz nach den Regeln der 
fremden Gesetzgebungen zur Anwendung kommt“. Das Gleiche 
gilt allgemein bezüglich der für „Staatslieferungen“ erteilten 
Konzessionen (Artikel 107). Bei allen öffentlichen Diensten und 
Staatslieferungen, die nach den Regeln der fremden Gesetzge- 
bungen nicht im Wege der öffentlichen Submission vergeben 
werden, ist die marokkanische Regierung nach wie vor zu frei- 
händiger Vergebung berechtigt. Um die loyale Durchführung 
des Submissionsprinzips su sichern und jede Umgehung zu Gun- 
sten von Angehörigen einer Vertragsmacht nach Möglichkeit 
auszuschließen, werden in Artikel 108—110 dem diplomatischen 
Korps ganz bestimmte Rechte zugesprochen; das diplomatische 
Korps überwacht seine einzelnen Mitglieder und die marokkanische
	        
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