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Regierung. Sobald sich diese entschlossen hat, die Ausführung
öffentlicher Arbeiten auf dem Submissionswege in Angriff zu
nehmen, wird sie davon das diplomatische Korps benachrichtigen
und ihm sodann die Lastenhefte, Pläne und alle dem Submis-
sionsprojekte beigefügten Urkunden mitteilen, so daß die Ange-
hörigen der Signatarmächte sich über die beabsichtigten Arbeiten,
unterrichten können und in die Lage versetzt sind, an dem Wett-
bewerbe teilzunehmen. Zu diesem Zwecke soll in der Submis-
sionsbekanntmachung eine ausreichende Frist festgesetzt werden
(Artikel 108). Der Inhalt des Lastenheftes muß derartig sein
daß der freie Wettbewerb nicht beeinträchtigt und eine ungleiche
Behandlung der Mitbewerber verschiedener Nationalität vermie-
den wird (Artikel 109). Die Formen und allgemeinen Be-
dingungen der Submissionen schreibt ein von der Scherifischen
Regierung unter Beistand des diplomatischen Korps aufzustellen-
des Reglement vor (Artikel 110 Abs. 1). Den Zuschlag erteilt
die Scherifische Regierung demjenigen Submittenten, der in Ueber-
einstimmung mit den Vorschriften des Lastenheftes das vorteil-
hafteste Gebot macht (Artikel110 Abs. 2). Aufdie Konzessionen zur
Ausbeutung der im marokkanischen Staatseigentum stehenden Kork-
eichenwälder soll das Submissionssystem der Artikel 106—110 nach
den in den ausländischen Gesetzgebungen geltenden Vorschriften
Anwendung finden (Artikel 111). An diese Sonderbestimmung über
die fiskalischen Korkeichenwaldungen schließt sich Artikel 112.
Nur in diesem Artikel 112 spricht die Generalakte von der
rechtlichen Regelung des Bergbaus in Marokko. Er lautet im
französischen Urtext:
„Un firman ch£rifien determinera les conditions de concession
et d’exploitation des mines, minieres et carrieres. Dans
l’elaboration de ce firman, le Gouvernement cherifien s’inspirera
des legislations &trangöres existant sur la matiere.“
Im Reichs-Gesetzblatt werden diese Sätze also ins Deutsche
übertragen: