Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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„Ein Scherifischer Firman soll die Bedingungen der Kon- 
zession und Ausbeutung von Minen, Gruben und Steinbrüchen 
festsetzen. Bei Ausarbeitung dieses Firmans wird sich die 
Scherifische Regierung nach den den Gegenstand regelnden 
fremden Gesetzgebungen richten.“ 
Die Artikel 113—119 handeln von der in den Fällen der 
Artikel 106—112 erforderlich werdenden Enteignung. Sie ist 
nur statthaft gegen vorgängige Zahlung einer billigen Entschädi- 
gung (Artikel 113), sie darf nur aus Gründen des gemeinen 
Nutzens stattfinden und nur, wenn ihre Notwendigkeit durch ein 
Verwaltungsverfahren festgestellt worden ist. Die Förmlichkeiten 
dieses Verfahrens wird ein unter Mitwirkung des diplomatischen 
Korps auszuarbeitendes Scherifisches Reglement festsetzen (Ar- 
tikel 114). Sind die Grundeigentümer marokkanische Unter- 
tanen, so wird Seine Scherifische Majestät die nötigen Maßnahmen 
nach eignem freien Ermessen treffen, damit der Ausführung der 
von Ihr für gemeinnützig erklärten Arbeiten keine Hindernisse 
bereitet werden (Artikel 115); er allein stellt also die Notwendig- 
keit fest und erläßt die Vorschriften, die er für angebracht hält, 
ohne daß dabei das diplomatische Korps mitzureden hätte. 
Anders, wenn es sich um ausländische Eigentümer handelt. Für 
diesen Fall werden in Artikel 116—119 detaillierte Vorschriften 
gegeben, die auch das diplomatische Korps zur Mitwirkung be- 
rufen. Erfolgt zwischen der zuständigen Verwaltung und dem 
Eigentümer des zu enteignenden Grundstücks keine Einigung, 
so wird die Entschädigung durch ein besonderes Kollegium oder 
wenn nötig auf dem Wege des Schiedsverfahrens festgesetzt 
(Artikel 116). Dieses Kollegium besteht aus sechs sachverstän- 
digen Taxatoren, von denen drei der Eigentümer, drei die be- 
treibende Verwaltung wählt. Die absolute Mehrheit entscheidet. 
Kann sich keine Mehrheit ergeben, so ernennen Eigentümer und 
Verwaltung je einen Schiedsrichter; die beiden so gewonnenen 
Schiedsrichter bestimmen den dritten Schiedsrichter. Kommt 
Archiv für öffentliches Recht. XXVT. 3. 28
	        
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