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„Ein Scherifischer Firman soll die Bedingungen der Kon-
zession und Ausbeutung von Minen, Gruben und Steinbrüchen
festsetzen. Bei Ausarbeitung dieses Firmans wird sich die
Scherifische Regierung nach den den Gegenstand regelnden
fremden Gesetzgebungen richten.“
Die Artikel 113—119 handeln von der in den Fällen der
Artikel 106—112 erforderlich werdenden Enteignung. Sie ist
nur statthaft gegen vorgängige Zahlung einer billigen Entschädi-
gung (Artikel 113), sie darf nur aus Gründen des gemeinen
Nutzens stattfinden und nur, wenn ihre Notwendigkeit durch ein
Verwaltungsverfahren festgestellt worden ist. Die Förmlichkeiten
dieses Verfahrens wird ein unter Mitwirkung des diplomatischen
Korps auszuarbeitendes Scherifisches Reglement festsetzen (Ar-
tikel 114). Sind die Grundeigentümer marokkanische Unter-
tanen, so wird Seine Scherifische Majestät die nötigen Maßnahmen
nach eignem freien Ermessen treffen, damit der Ausführung der
von Ihr für gemeinnützig erklärten Arbeiten keine Hindernisse
bereitet werden (Artikel 115); er allein stellt also die Notwendig-
keit fest und erläßt die Vorschriften, die er für angebracht hält,
ohne daß dabei das diplomatische Korps mitzureden hätte.
Anders, wenn es sich um ausländische Eigentümer handelt. Für
diesen Fall werden in Artikel 116—119 detaillierte Vorschriften
gegeben, die auch das diplomatische Korps zur Mitwirkung be-
rufen. Erfolgt zwischen der zuständigen Verwaltung und dem
Eigentümer des zu enteignenden Grundstücks keine Einigung,
so wird die Entschädigung durch ein besonderes Kollegium oder
wenn nötig auf dem Wege des Schiedsverfahrens festgesetzt
(Artikel 116). Dieses Kollegium besteht aus sechs sachverstän-
digen Taxatoren, von denen drei der Eigentümer, drei die be-
treibende Verwaltung wählt. Die absolute Mehrheit entscheidet.
Kann sich keine Mehrheit ergeben, so ernennen Eigentümer und
Verwaltung je einen Schiedsrichter; die beiden so gewonnenen
Schiedsrichter bestimmen den dritten Schiedsrichter. Kommt
Archiv für öffentliches Recht. XXVT. 3. 28