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eine Einigung über diesen dritten Schiedsrichter nicht zustande,
so ernennt ihn das diplomatische Korps in Tanger (Artikel 117).
Die Schiedsrichter werden nach einer zu Anfang jedes Jahres
von dem diplomatischen Korps aufgestellten Liste und, soweit
möglich, unter den nicht am Orte der auszuführenden Arbeit
wohnenden Sachverständigen gewählt (Artikel 118). Der letzte
Artikel des sechsten Kapitels gewährt dem Eigentümer das
Recht, gegen die von den Schiedsrichtern getroffene Entschei-
dung bei der zuständigen Gerichtsbarkeit Berufung einzulegen.
Ein Vergleich zwischen dem deutschen Vorschlage und der
Algecirasakte ergibt, daß die Konferenz — abgesehen von den
Vorschriften über die Enteignung von Grundstücken, deren Ei-
gentümer Nichtmarokkaner sind — hinter den sehr detaillierten
Bestimmungen des deutschen Antrags erheblich zurückgeblieben
ist. Das Mitwirkungsrecht des diplomatischen Korps bei den
Submissionen ist in die (seneralakte in bedeutend geringerem
Umfange aufgenommen.
In die Augen springt besonders die Herausstellung der Korkei-
chenwälder und Bergwerke (Artikel 111 und 112). Wie Beleuch-
tungsanlagen und Straßenbahnen sollten sienach dem deutschen An-
trage einem Submissionssystem unterworfen werden, das den Sultan
in weitgehender Weise auf die Mitwirkung des diplomatischen Korps
anwies. Die Algecirasakte übernimmt für die Korkeichenwälder das
System mit einer Modifikation, lehnt es aber für die Bergwerke ab.
Die Minen sind vom System der öffentlichen Submission absichtlich
befreit worden ®. Aus welchen Gründen dies geschehen ist, läßt
sich aus den Verhandlungen der Konferenz nicht direkt nach-
weisen. Was die „Denkschrift über deutsche Bergwerksinteressen
in Marokko nebst Aktenstücken“ vom 17. Januar 1910 darüber
sagt, ist karg und dunkel. Das Weißbuch schreibt: „Die deut-
schen Vertreter auf der Algeciras-Konferenz waren angewiesen
worden, dafür zu wirken, daß der Begriff der öffentlichen Ar-
25 GLUNET, Blaubuch, S. 7.