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in Algerien und Tunis in Uebung steht. Hätte man in Ma-
rokko dieses System der Verleihung von Bergwerkskonzessionen
zugrunde gelegt, so hätte man sich damit also von dem Vorbilde
der für die Entwicklung des europäisch-amerikanischen Berg-
rechts maßgebenden Gesetzgebungen entfernt, während Art. 112
gerade den Anschluß an diese Gesetzgebung fordert.“ Es ist
sehr wohl möglich, daß dergleichen Erwägungen gegen den deut-
schen Vorschlag im Redaktionskomitee zu Worte kamen und ihn,
wenigstens für die Bergwerkskonzessionen, zu Fall bringen halfen.
Offenbar war es der deutschen Delegation einfach „praktisch“ un-
möglich, für die Bergwerkskonzessionen ihren Willen durchzusetzen,
weil andere Mächte Anderes wollten und auch durchsetzten. Die „an-
dere Seite“ war allem Anschein nach Frankreich, in dessen dro-
hendem Uebergewicht am Sultanshof die deutsche Regierung da-
mals eine schwere Gefahr für deutsche Bewerber im Bergwerke
in Marokko erblickte ?”, eine Gefahr, welcher der deutsche Vor-
schlag begegnen sollte. Es ist jedoch der deutschen Delegation
nicht gelungen, in die Algecirasakte selbst feste Grundsätze für
die Verleihung von Bergrechten in Marokko hineinzubringen —
dahin ging die den deutschen Delegierten erteilte Instruktion —,
die Unterstellung der Bergwerke unter das Submissionssystem ist
abgelehnt worden, in Artikel 112 ist irgendwelcher Kontroll-
zwang bei Vergebung von Bergwerkskonzessionen und irgend ein
Mitwirkungs- oder Prüfungsrecht des diplomatischen Korps nicht
vorgesehen. Gleichwohl behauptet das Weißbuch, die deutsche
Regierung habe durch ihre Delegierten mit Erfolg für die sinn-
gemäße Verwirklichung der Instruktion gesorgt. In der Sprache
der Diplomatie scheint das Wort Erfolg eine besondere Bedeu-
tung zu haben. Oder ist ein „überaus vages Prinzip“ — diese
Bezeichnung gebraucht v. MARTITZ — ein fester Grundsatz im
Sinne der deutschen Instruktion?
”? Weıßbuch 8. 4.