Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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in Algerien und Tunis in Uebung steht. Hätte man in Ma- 
rokko dieses System der Verleihung von Bergwerkskonzessionen 
zugrunde gelegt, so hätte man sich damit also von dem Vorbilde 
der für die Entwicklung des europäisch-amerikanischen Berg- 
rechts maßgebenden Gesetzgebungen entfernt, während Art. 112 
gerade den Anschluß an diese Gesetzgebung fordert.“ Es ist 
sehr wohl möglich, daß dergleichen Erwägungen gegen den deut- 
schen Vorschlag im Redaktionskomitee zu Worte kamen und ihn, 
wenigstens für die Bergwerkskonzessionen, zu Fall bringen halfen. 
Offenbar war es der deutschen Delegation einfach „praktisch“ un- 
möglich, für die Bergwerkskonzessionen ihren Willen durchzusetzen, 
weil andere Mächte Anderes wollten und auch durchsetzten. Die „an- 
dere Seite“ war allem Anschein nach Frankreich, in dessen dro- 
hendem Uebergewicht am Sultanshof die deutsche Regierung da- 
mals eine schwere Gefahr für deutsche Bewerber im Bergwerke 
in Marokko erblickte ?”, eine Gefahr, welcher der deutsche Vor- 
schlag begegnen sollte. Es ist jedoch der deutschen Delegation 
nicht gelungen, in die Algecirasakte selbst feste Grundsätze für 
die Verleihung von Bergrechten in Marokko hineinzubringen — 
dahin ging die den deutschen Delegierten erteilte Instruktion —, 
die Unterstellung der Bergwerke unter das Submissionssystem ist 
abgelehnt worden, in Artikel 112 ist irgendwelcher Kontroll- 
zwang bei Vergebung von Bergwerkskonzessionen und irgend ein 
Mitwirkungs- oder Prüfungsrecht des diplomatischen Korps nicht 
vorgesehen. Gleichwohl behauptet das Weißbuch, die deutsche 
Regierung habe durch ihre Delegierten mit Erfolg für die sinn- 
gemäße Verwirklichung der Instruktion gesorgt. In der Sprache 
der Diplomatie scheint das Wort Erfolg eine besondere Bedeu- 
tung zu haben. Oder ist ein „überaus vages Prinzip“ — diese 
Bezeichnung gebraucht v. MARTITZ — ein fester Grundsatz im 
Sinne der deutschen Instruktion? 
  
  
”? Weıßbuch 8. 4.
	        
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