Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Was war durch Artikel 112 erreicht? Nicht mehr und nicht 
weniger, als daß bergrechtliche Verleihungen nicht mehr Sache 
sultanischer Willkür sind °®, daß dem ungeregelten Zustand un- 
gleichmäßiger, rechtlich zuvor nicht geordneter Verleihungen ein 
Ende gemacht worden ist °”, daß sich der Sultan verpflichtet 
hat, nicht mehr nach freiem Ermessen und nach beliebig von 
Fall zu Fall wechselnden Bedingungen 3° Konzessionen für Mi- 
nen, Gruben und Steinbrüche zu erteilen, und ein allgemeines 
Berggesetz zu erlassen, das sich die fremden Gesetzgebungen zum 
Muster nehmen soll. 
Die Auslegung des Artikels 112 hat nach den gleichen Ge- 
sichtspunkten zu erfolgen wie die Auslegung jeder anderen Rechts- 
vorschrift, die in einem internationalen Vertrage enthalten ist. 
Sie muß geschehen nach Treu und Glauben °®°’®. Dies muß die Ba- 
sis des internationalen Verkehrs auch mit einem islamitischen 
Reiche sein. Auch ihm ist die Vertragstreue zu halten. 
Für das Verständnis eines Artikels der Algecirasakte ist es 
nicht entscheidend, was anno 1906 zweckmäßiger, vernünftiger 
usw. Weise im wohlverstandenen Interesse aller Vertragsstaaten 
hätte festgesetzt werden sollen. Jedes Hinterher-besser-machen- 
wollen, alles Diskutieren über „praktische Bedürfnisse“ wird den 
Artikel 112, so wie er einmal dasteht, nicht veranlassen, sich 
aus der Generalakte zu verabschieden. 
28 v, MARTITZ Spalte 263. 
29 v, JAGEMANN auf S. 8 seines Gutachtens. s° Weißbuch 8. 4. 
3a WEHBERG S. 4-6. Er schreibt dort u. a., ein Staat müsse „be- 
dingungslos nach Treu und Glauben“ den Spruch eines Schiedsgerichts er- 
füllen, dessen ungewissem Urteil er sich im Schiedsvertrage unterworfen 
habe. „Bedingungslos“ und „nach Treu und Glauben“ vertragen sich 
schlecht miteinander. Kein Staat will durch einen internationalen Vertrag 
die Verpflichtung eingehen, unter allen Umständen zur Verwirklichung 
eines Schiedsspruchs bereitwillig die Hand zu bieten, gleichviel ob der 
Schiedsspruch seine Ehre und seine Lebensinteressen antastet. Der Schieds- 
spruch ist für die beteiligten Staaten nicht absolut unbestreitbar. Vgl. 
ZORN in der Festgabe für Dr. KARL GÜTERBOOK 1910 S. 228.
	        
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