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Was war durch Artikel 112 erreicht? Nicht mehr und nicht
weniger, als daß bergrechtliche Verleihungen nicht mehr Sache
sultanischer Willkür sind °®, daß dem ungeregelten Zustand un-
gleichmäßiger, rechtlich zuvor nicht geordneter Verleihungen ein
Ende gemacht worden ist °”, daß sich der Sultan verpflichtet
hat, nicht mehr nach freiem Ermessen und nach beliebig von
Fall zu Fall wechselnden Bedingungen 3° Konzessionen für Mi-
nen, Gruben und Steinbrüche zu erteilen, und ein allgemeines
Berggesetz zu erlassen, das sich die fremden Gesetzgebungen zum
Muster nehmen soll.
Die Auslegung des Artikels 112 hat nach den gleichen Ge-
sichtspunkten zu erfolgen wie die Auslegung jeder anderen Rechts-
vorschrift, die in einem internationalen Vertrage enthalten ist.
Sie muß geschehen nach Treu und Glauben °®°’®. Dies muß die Ba-
sis des internationalen Verkehrs auch mit einem islamitischen
Reiche sein. Auch ihm ist die Vertragstreue zu halten.
Für das Verständnis eines Artikels der Algecirasakte ist es
nicht entscheidend, was anno 1906 zweckmäßiger, vernünftiger
usw. Weise im wohlverstandenen Interesse aller Vertragsstaaten
hätte festgesetzt werden sollen. Jedes Hinterher-besser-machen-
wollen, alles Diskutieren über „praktische Bedürfnisse“ wird den
Artikel 112, so wie er einmal dasteht, nicht veranlassen, sich
aus der Generalakte zu verabschieden.
28 v, MARTITZ Spalte 263.
29 v, JAGEMANN auf S. 8 seines Gutachtens. s° Weißbuch 8. 4.
3a WEHBERG S. 4-6. Er schreibt dort u. a., ein Staat müsse „be-
dingungslos nach Treu und Glauben“ den Spruch eines Schiedsgerichts er-
füllen, dessen ungewissem Urteil er sich im Schiedsvertrage unterworfen
habe. „Bedingungslos“ und „nach Treu und Glauben“ vertragen sich
schlecht miteinander. Kein Staat will durch einen internationalen Vertrag
die Verpflichtung eingehen, unter allen Umständen zur Verwirklichung
eines Schiedsspruchs bereitwillig die Hand zu bieten, gleichviel ob der
Schiedsspruch seine Ehre und seine Lebensinteressen antastet. Der Schieds-
spruch ist für die beteiligten Staaten nicht absolut unbestreitbar. Vgl.
ZORN in der Festgabe für Dr. KARL GÜTERBOOK 1910 S. 228.