Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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politischer Zweckmäßigkeit nur geeignet sind, die Rechtsfragen 
zu verwirren, statt zu entwirren, zeigt namentlich das Gutachten 
V. JAGEMANNs. Was die Vertragsmächte „in einer so wichtigen, 
das geistige Leben einer großen Urproduktion und Millionen 
Wertes an Arbeitsgelegenheit und Kapitalverwendung umfassen- 
den Frage, wie die Bergwerksinteressen in Marokko“ zweckmä- 
Bigerweise nach Ansicht eines die Frage später behandelnden 
Staatsrechtslehrers hätten vereinbaren sollen, ist gleichgültig und 
nicht förderlich für die Feststellung dessen, was damals tatsäch- 
lich in Algeciras vereinbart worden ist. Daß eine seitens sämt- 
licher nichtmarokkanischer Mächte erfolgende Konstatierung der 
Vertragstreue des Sultans bei Erlaß des Berggesetzes für die 
Rechtssicherheit der Konzessionäre wertvoll sein mußte, mag 
richtig sein. Daraus folgt aber nicht, daß die Mächte nicht be- 
absichtigt haben können, jene Konstatierung als unwesentlich 
für den gültigen Erlaß des Berggesetzes zu behandeln. Eine 
unbequeme Auslegung ist nicht mit der Redewendung abgetan, 
daß „man keiner Diplomatie eine so unpraktische, Konflikte 
züchtende Arbeitsweise zumuten könne“ (v. JAGEMANN). Es gibt 
recht schlechte Diplomatenarbeit, wie auch zahllose Konflikte 
züchtende Gesetzesparagraphen in die Welt gesetzt worden sind. 
Nachträglich angestellte praktische Erwägungen und praktische 
Gesichtspunkte können den Text der Algecirasakte und die Ent- 
stehungsgeschichte ihrer einzelnen Kapitel und Artikel nicht 
ändern 31, 
Ob nach Artikel 112 der Sultan berechtigt war, vor Er- 
laß des in diesem Artikel vorgesehenen Gesetzes Bergwerkskon- 
32 v. JAGEMANN spricht von der Entstehungsgeschichte des Artikels 112 
in einer Anmerkung. Nicht ganz klar ist, was er mit folgendem Satze 
sagen will: „. . Ursprünglich suchte man im Entwurf aber den travaux 
publics auch die Bergwerkskonzessionen gleichzustellen und die Kontrahenten 
zusammen selbst würden durch maßgebliches Einverständnis entscheiden 
können, wie weit diese Vorstellung sonst bei der vorliegenden Unbestimmt- 
heit oder Dehnbarkeit einzelner Ausdrücke etwa nachwirken soll.“
	        
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