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ses Zieles vorgezeichnet. Der Sultan hat vom Inkrafttreten der
Algecirasakte an öffentliche Arbeiten nur noch auf Grund öffent-
licher Ausschreibung vergeben und Bergbaukonzessionen nur
nach einem für alle gleichen Maßstab verleihen dürfen. Der
Sultan ist verpflichtet worden, diesen gleichen Maßstab selbst
aufzustellen in einem von ihm zu erlassenden Berggesetz.“ Aus
welchen Motiven die Konferenzmächte es unterlassen haben, den
Sultan bis zum Erlaß des Berggesetzes in der Vergebung von
Konzessionen zu beschränken, ob sie an ein baldiges Zustande-
kommen des (sesetzes „geglaubt“ ®* haben oder nicht ®, aus wel-
chen Gründen sich der Erlaß des Berggesetzes verzögert hat, ist
für die Feststellung des Rechtsinhalts des Artikels 112 nicht ent-
scheidend. Die Tatsache, daß der Artikel für die Erteilung von
Konzessionen weder vom Augenblick des Inkrafttretens der Kon-
ferenzbeschlüsse an noch für die Zeit bis zu diesem Inkrafttre-
ten irgend etwas bestimmt, wird jedenfalls durch die Erwägungen
des Weißbuchs nicht aus der Welt geschafft. Das Blaubuch
nimmt eine absichtliche Lücke in der Algecirasakte zwecks Er-
möglichung von Konzessionen ohne Berggesetz an’. Es läßt
sich nicht verkennen, daß vieles für diese These spricht: Die
französischen Delegierten, die den deutschen Antrag zu Fall
brachten, konnten damals wohl hoffen, dab der Sultan unter
dem übermächtigen Drucke Frankreichs den französischen In-
teressenten alle wichtigen Konzessionen erteilen würde. Eine
Sperrbestimmung lag nicht in französischem Interesse. Dazu
kommt, daß die Vermutung für die unbeschränkte und ununter-
brochen fortbestehende Berghoheit des Sultans streitet. „Sind
die vor Erlaß des Gesetzes erteilten Konzessionen ... im Ein-
klang mit modernen Berggesetzen, sind sie auf dem modernen
Mutungsprinzip begründet, so liegt kein Grund vor, sie als un-
gültig zu betrachten“ #”. Für die Beurteilung der Gültigkeit der
% Weißbuch S. 4. 3 Kaulisch 8. 844, Spalte 2.
38 Blaubuch 8. 10, 11. 37 Blaubuch S. 11.