Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 429 — 
ses Zieles vorgezeichnet. Der Sultan hat vom Inkrafttreten der 
Algecirasakte an öffentliche Arbeiten nur noch auf Grund öffent- 
licher Ausschreibung vergeben und Bergbaukonzessionen nur 
nach einem für alle gleichen Maßstab verleihen dürfen. Der 
Sultan ist verpflichtet worden, diesen gleichen Maßstab selbst 
aufzustellen in einem von ihm zu erlassenden Berggesetz.“ Aus 
welchen Motiven die Konferenzmächte es unterlassen haben, den 
Sultan bis zum Erlaß des Berggesetzes in der Vergebung von 
Konzessionen zu beschränken, ob sie an ein baldiges Zustande- 
kommen des (sesetzes „geglaubt“ ®* haben oder nicht ®, aus wel- 
chen Gründen sich der Erlaß des Berggesetzes verzögert hat, ist 
für die Feststellung des Rechtsinhalts des Artikels 112 nicht ent- 
scheidend. Die Tatsache, daß der Artikel für die Erteilung von 
Konzessionen weder vom Augenblick des Inkrafttretens der Kon- 
ferenzbeschlüsse an noch für die Zeit bis zu diesem Inkrafttre- 
ten irgend etwas bestimmt, wird jedenfalls durch die Erwägungen 
des Weißbuchs nicht aus der Welt geschafft. Das Blaubuch 
nimmt eine absichtliche Lücke in der Algecirasakte zwecks Er- 
möglichung von Konzessionen ohne Berggesetz an’. Es läßt 
sich nicht verkennen, daß vieles für diese These spricht: Die 
französischen Delegierten, die den deutschen Antrag zu Fall 
brachten, konnten damals wohl hoffen, dab der Sultan unter 
dem übermächtigen Drucke Frankreichs den französischen In- 
teressenten alle wichtigen Konzessionen erteilen würde. Eine 
Sperrbestimmung lag nicht in französischem Interesse. Dazu 
kommt, daß die Vermutung für die unbeschränkte und ununter- 
brochen fortbestehende Berghoheit des Sultans streitet. „Sind 
die vor Erlaß des Gesetzes erteilten Konzessionen ... im Ein- 
klang mit modernen Berggesetzen, sind sie auf dem modernen 
Mutungsprinzip begründet, so liegt kein Grund vor, sie als un- 
gültig zu betrachten“ #”. Für die Beurteilung der Gültigkeit der 
  
% Weißbuch S. 4. 3 Kaulisch 8. 844, Spalte 2. 
38 Blaubuch 8. 10, 11. 37 Blaubuch S. 11.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.