Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Mannesmann-Konzessionen kann die ganze Frage auf sich be- 
ruhen und die Unzulässigkeit von Verleihungen vor Erlaß eines 
Berggesetzes unterstellt werden. 
Der Rechtsinhalt von Artikel 112 Satz 1 ist unschwer zu 
erkennen. Der Sultan von Marokko ist Herr über die Boden- 
schätze seines Landes. Er allein ist fähig, aber auch verpflich- 
tet, ein allgemeines Berggesetz zu erlassen und in Gemäßheit 
desselben die Bergwerkskonzessionen zu erteilen. Sein souveränes 
Recht zur Berggesetzgebung ergäbe sich auch, wenn Artikel 
112 Satz 1 in der Akte fehlte, aus der Eingangsformel ®®. 
Schwierigkeiten bietet die Auslegung des zweiten Satzes von 
Artikel 112. Vorerst einige Bemerkungen zur Feststellung der zu 
interpretierenden Worte. Im Reichs-Gesetzblatt ist s’inspirera nicht 
glücklich verdeutscht. Nicht die dort gegebene keineswegs glän- 
zende Uebersetzung, sondern nur der französische Urtext der Akte 
ist bei der Bestimmung des Inhalts ihrer Artikel in Betracht zu 
ziehen. Die Konferenzmächte haben sich auf den französischen 
Urtext geeinigt. Der französische Wortlaut, der Sinn, den nach 
französischem Sprachgebrauch die einzelne Vorschrift hat, kann 
allein in Frage kommen’®. Diese „Selbstverständlichkeit“ muß 
hier ausgesprochen werden ?°, weil gerade der uns interessierende 
Artikel 112 durchaus nicht musterhaft übersetzt ist. Der Sultan 
verspricht, sich die fremden Gesetzgebungen über die Verhält- 
nisse des Bergbaus zum Muster zu nehmen®!; er will die Ideen 
der Berggesetzgebungen der Kulturstaaten auf sich einwirken 
lassen, das marokkanische Berggesetz soll von modernem Geist 
diktiert sein. Die Mächte geben dem Sultan nur einen Leitge- 
danken, der ihn bei der Berggesetzgebung führen soll (Clunet), 
3 Richtig FLEINER in seinem Gutachten. 
3 Vgl. meine Ausführungen in den „Annalen des Deutschen Reichs‘ 
Jahrg. 1907 Nr. 2. S. 154, 155. 
#0 FLEINER in „Der Tag“ v. 5. März 1910. 
41 Siehe Anlage 2 des Weißbuches.
	        
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