Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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artige Gesetze erläßt. Niemand wird behaupten, daß solche Ge- 
setze erst dann gelten, wenn sie anderen Mächten vorgelegt und 
von ihnen anerkannt worden sind. Was dem Einen recht ist, ist 
dem Andern billig. Man kann nicht den Sultan von Marokko 
anders behandeln als den Herrscher eines Balkanlandes“, 
Der Leitgedanke, den die Algecirasakte dem Sultan in Ar- 
tikel 112 Satz 2 gibt, ist angesichts der Mannigfaltigkeit der 
Bergbaugesetzgebungen „ein überaus vages Prinzip“ *. Es gibt 
keinen „Geist der amerikanisch-europäischen Berggesetzgebungen“, 
keine vollkommen einheitlichen Grundsätze des europäischen und 
amerikanischen Bergrechtes?’, es gibt kein europäisches Berg- 
recht. Es ist darum schlechterdings unmöglich, selbst für einen 
Sultan und für ein diplomatisches Korps, diesen nicht existieren- 
den Geist zu fassen. Wenn Artikel 112 Satz 2 eine Rechts- 
vorschrift für den Sultan enthält, so kann sie nur den Inhalt 
haben, daß der Sultan unter Wahrung des Prinzips der wirt- 
schaftlichen Freiheit ohne jede Ungleichheit ein modernes Berg- 
gesetz zu erlassen hat. Wie weit er dabei von französischem, 
englischem, österreichischem, preußischem u. s. w. Bergrecht in- 
spiriert sein soll, konnte und wollte die Algeciraskonferenz nicht 
näher bestimmen *®. Diese Auffassung teilt auch das Auswärtige 
Amt in seiner Denkschrift*2°. Es berichtet, daß nach Inkraft- 
treten der Generalakte in mehrmonatigen Beratungen zwischen 
der deutschen Gesandtschaft und marokkanischen Beamten, wo- 
bei auch die Brüder Mannesmann mitwirkten, ein Entwurf zu- 
stande kam, der sich auf deutsche und andere Gesetzgebungen, 
vor allem aber auf das den meisten europäischen Gesetzgebun- 
gen gemeinsame Prioritätsprinzip stützte. Der Sultan erfüllt 
  
  
#© v. Marrttz, Spalte 263. #7 LAMMASCH, Blaubuch S. 77. 
“8 A, A. v. JAGEMANN SS. 16: „Es soll nicht einseitig das Recht eines 
Staates nachgeahmt, sondern das für einen gesicherten, freien, gleichheit- 
lichen Wettbewerb aller Nationen Dienliche aus der Gesamtheit der fremden 
Gesetzgebungen entnommen werden.“ Richtig LAMMAScH, Blaubuch S. 77. 
# Weißbuch 8. 7.
	        
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