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seine Vertragspflicht, wenn sein Berggesetz derartig ist, daß es
sich den bestehenden fremden Berggesetzgebungen als ebenbürtig
zugesellt°®°, Dieser Gedanke ist insbesondere in dem Gutachten
des Italieners GUIDO FUSINATO und in dem Gutachten des Eng-
länders J. WESTLAKE glücklich formuliert 51, FUSINATO schreibt:
„In der Tat sind die Berggesetzgebungen der Mächte von ab-
solut divergierenden Gesichtspunkten aus abgefaßt und differieren,
sowohl was ihre fundamentalen Grundsätze, als was ihre prak-
tische Anwendung anbelangt. Es existiert nicht einmal (selbst
und vor allem nicht in den Grundsätzen) ein Ensemble von Re-
geln, von denen man behaupten könnte, daß sie die Berg-
gesetzgebung der zivilisiertenLänder darstellen,
und welche in diesem Falle dem Firman hätten als Muster die-
nen können. Wenn der Firman sich daher die Gesichtspunkte
einer bestimmten Gesetzgebung zu eigen machte, so war er kon-
sequenterweise genötigt, sich in Widerspruch mit den (Gesetzge-
bungen zu setzen, die dieser in grundsätzlichen Fragen zuwider-
laufen .. .. Aber wenn sie auch juristisch gänzlich entgegenge-
setzte Prinzipien aufweisen, so regeln doch alle Gesetzgebungen
die Verleihung von Bergwerkseigentum insofern gleichmäßig, als
sie die Verleihung dem Gutdünken der Verwaltung ent-
ziehen, bei welcher nicht immer nach den allgemeinen Regeln
der Gerechtigkeit und Gleichheit verfahren wird. Dieser For-
derung soll der Firman, dem Buchstaben und Geist des Artikels
112 entsprechend, nachkommen. Dieses, und nichts anderes als
dies, hat der Artikel 112 gewollt und hat dem Sultan durch den
Artikel aufgelegt werden sollen. Die Wahl unter den zahlrei-
chen divergierenden Regeln der ausländischen Gesetzgebungen
50 y. MArrTıtz, Spalte 263: „Auch genügt er (der Sultan) seiner Pflicht
nicht, wenn er irgend ein fremdes Gesetz, das nach seinem Ermessen jenen
seinen (persönlichen, zumal politischen oder finanziellen) Interessen am
besten entsprechen möchte, sich als Muster heraussucht.“
5! Auf sie verweist auch v. MaArrıtz, Spalte 263.