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stät im Einvernehmen mit dem diplomatischen Korps in Tanger
ausgearbeitete oder noch auszuarbeitende Reglement über Zoll-
gebühren (Artikel 71), auf Artikel 98, wonach eine Revision des
zur Zeit in Kraft befindlichen Lagerreglements von dem nach
Stimmenmehrheit beschließenden diplomatischen Korps in Ge-
meinschaft mit der Scherifischen Regierung erfolgen wird °®.
Hätte es da nicht nahe gelegen, ja, hätte es sich der Konferenz
nicht geradezu aufgedrängt, mit ein paar Worten auch für den
Erlaß des Berggesetzes das Mitwirkungs- oder Kontrollrecht des
diplomatischen Korps, des „Konzerts der nichtmarokkanischen
Mächte“, unzweifelhaft festzulegen, wenn überhaupt die Fest-
setzung eines solchen Rechtes in ihrer Absicht lag? Weshalb
beginnt Artikel 112 nicht: „Ein unter Beistand des diplomatischen
Korps zu erlassender Scherifischer Firman....“? Schon das
aus einem Vergleich des Artikels 110 Absatz 1 mit Artikel 112
zu schöpfende argumentum e contrario ist durchschlagend für
unsere Auslegung. Weshalb enthält Artikel 112 keine dem
Artikel 4 Absatz 3 entsprechende Bestimmung? Es ist nicht
ersichtlich, was einer ähnlichen Vorschrift für das Bergwesen
entgegengestanden haben sollte. Aeußere technische Gründe
können hier nicht in Betracht gekommen sein. Auch spricht
hier nichts dafür, daß der Regelung des Bergwesens in der
Algecirasakte nur gedacht und die Regelung selbst einer späteren
internationalen Verständigung vorbehalten werden sollte. Was
die internationale Verständigung angeht, so ist der Artikel 112
die Tat selbst, nicht ihre Vertagung. Artikel 4 Absatz 3 hätte
nahezu wörtlich übernommen werden können, wenn die AssErsche
Rechtsauffassung diejenige der Konferenz gewesen wäre Er
lautet: „Das Reglement (für die Ausbildung und Disziplin der
scherifischen Polizeikorps) muß dem diplomatischen Korps in
Tanger unterbreitet werden, das darüber binnen einem Monat
55 Vgl. v. MARTITZ, Spalte 263, 264.