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daß die (die Gültigkeit und Rechtsbeständigkeit der Mannes-
mannschen Minenkonzessionen rückhaltlos anerkennenden) Gut-
achten sämtlich den Punkt außer acht lassen, ob und inwieweit
die Sultane Abdul Asis und Mulay Hafid sich ihresin der
Algecirasakte ihnen vorbehaltenen souveränen
Rechts der Emanierung des „Fermans“ durch Er-
teilung eines Auftrags an das diplomatische Korps begeben
haben.“
Nur in dreifacher Beziehung ist die marokkanische Regie-
rung auf dem Gebiete des Bergwesens durch die Generalakte
gebunden: 1. Sie hat ein allgemeines Berggesetz zu erlassen.
2. Das allgemeine Berggesetz muß die fremden Berggesetzge-
bungen zum Muster nehmen. 3. Die Konzessionen werden nach
Maßgabe des Berggesetzes, nicht im freien Verwaltungswege
erteilt 9. -
Die Formen, in denen der Sultan diesen Rechtspflichten ge-
nügen soll, sind durch die Algecirasakte nicht festgelegt. Nach
ihr steht es dem Sultan frei, sich zum Erlaß des Berggesetzes
fremder Hilfe, der Unterstützung fremder Regierungen und frem-
der Privatleute, zu bedienen ®, Das war auch die Auffassung
der deutschen Reichsregierung, die bald nach Inkrafttreten der
Algecirasakte es für angezeigt hielt, dem Sultan ihre Unter-
#1 Vgl. das Gutachten FusınAros, Blaubuch S. 13; LAMMAScH, Blau-
buch 8. 76.
#2 v, JAGEMANN 9.8: „Wenn gesagt ist, daß die Scherifische Regierung
sich von den fremden Gesetzgebungen inspirieren lasse, so spricht dies aller-
dings nur von der objektiven Seite, dem Normeninhalt. Es ist aber, da
niemand von dieser Regierung erwarten kann, daß sie die Bergrechte der
zwölf anderen Vertragsstaaten kennt oder nach den Sprachverhältnissen
auch nur direkt kennen lernen kann, damit hinlänglich erkennbar, daß die
anderen Vertragsstaaten selbst sie inspirieren werden. Der Inspirator aber
kann der Sachlage nach nur das Konzert dieser Mächte sein.“ Eine kühne
Auslegung des Artikels 112, wonach es zur Vertragserfüllung gehört, daß
dem Ausland, der europäisch-amerikanischen Diplomatie, die Gelegenheit
zur Inspiration eröffnet ist!