Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Gewalt in Marokko für den Erlaß des Berggesetzes nicht an 
Formen gebunden, die im übrigen dem marokkanischen Rechte 
fremd sind. Die ziemlich unumschränkte Staatsverfassungs- und 
Gesetzgebungsgewalt des Sultans darf nicht nach den Grund- 
sätzen der konstitutionellen Doktrin über Gesetzesform beurteilt 
werden ®®. 
Der Sultan hat die Gültigkeit seines Berggesetzes weder in 
der Algecirasakte noch sonstwo von der Notifizierung an die 
übrigen Vertragsmächte oder ihm bekannte Bergwerksinteressen- 
ten ®° abhängig gemacht, also ist er rechtlich nicht dazu ver- 
pflichtet. Ob die Notifizierung aus Gründen der internationalen 
Courtoisie angezeigt ist und ob sie nicht auf Verlangen geschehen 
sollte oder müßte, ist eine auf anderem Felde liegende Sache. 
Il. 
Für die rechtliche Entscheidung des Streites um die Gül- 
tigkeit der Mannesmannschen Konzessionen ist außer der Fest- 
stellung des Rechtsinhalts des Artikels 112 der Algecirasakte 
die rechtliche Tragweite des Beschlusses des diplomatischen 
Korps vom 20. August 1908 von besonderer Bedeutung. Die 
deutsche Reichsregierung hat diesen Beschluß herbeigeführt. Die 
politischen Gründe, die damals dem Auswärtigen Amt des Deut- 
schen Reiches einen solchen Beschluß erstrebenswert erscheinen 
ließen, mögen auf sich beruhen. Uns soll nur die rechtliche 
Seite der um den Beschluß geführten Kämpfe beschäftigen. 
Die Existenz des Augustbeschlusses ist nach dem, was der 
Reichskanzler v. Bethmann Hollweg am 16. März 1910 im Reichs- 
tag ausgeführt hat ”°, das „entscheidende Moment“ für die Hal- 
tung des Auswärtigen Amts im Rechtsfall Mannesmann: „... Kein 
tatsächlicher, kein rechtlicher, kein politischer Grund gibt uns 
  
68 So richtig HATSCHEK in der National-Zeitung 1910 Nr. 58. 
689 LAMMASCH, Blaubuch 8. 79. 
7° Reichstag. 12. Legislaturperiode. II. Session. 1909/1910. S. 2162.
	        
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