Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

das nicht lassen, wenn einmal. die allgemeine Rechtsschablone 
der Vollstreckung ins kirchliche Leben hereingetragen wird. 
Recht ist dann Recht?. Ob es sich um Kriegsschiffe oder Gottes- 
häuser handelt, deren Kosten gedeckt werden sollen, das macht 
keinen Unterschied mehr, wenn einmal der Vollzug in die Hände 
des Vollstreckungsbeamten gelegt ist. Mir scheint aber eineKirche, 
an welcher auch nur ein Stein das abgenötigte Brot des Hungrigen 
repräsentiert, ein verfehlter Bau zu sein, selbst wenn er durchaus 
stilrein ist*. 
Wie man sich’s auch zurechtlegt und wie hoch man auch 
die äußeren Bedürfnisse der Kirche anschlägt, es bleibt doch 
immer der Makel des Unchristlichen an einer kirchlichen Finanz- 
politik haften, wenn der harte Mechanismus des Staatszwanges 
in das geistige Gefüge des kirchlichen Lebens hereingetragen wird. 
Das wird auch durch den „Zug der Zeit“ nicht geändert. Auf 
ihn pocht der Berichterstatter (S. 29), der sonst schon einigen 
Sinn für die Fernhaltung des Weltlichen vom Innerkirchlichen 
zeigt. Gerade die katholische Kirche bekämpft doch den Zug 
der Zeit (Modernismus!) sonst so nachdrücklich. Warum nicht auch 
in der Umlagefrage? 
Daß schließlich in der Umlage ein Druck auf die Gewissen 
liege, wurde mir von REHM (Arch. für Oeff. R. Bd. 25 S. 301 ff., 
vergl. meine Entgegnung a. a. OÖ. 8. 303 ff.) und von MEURER 
(Grundfragen S. 49) bestritten. Von MEURER ist das besonders 
verwunderlich, da er doch die Autonomie des Gewissens so aus- 
drücklich betont. Der immer wieder geltend gemachte Einwand, 
daß ja jeder beliebig aus seiner Kirche austreten könne, ist 
nicht treffend. Austreten kann man auch aus seinem Heimat- 
staat, der sich doch das Recht, äußeren Zwang an seine Normen 
zu knüpfen und damit vielfach einen Druck auf das politische Ge- 
* Oder denkt man etwa daran, den Minderbemittelten im „Gnaden- 
wege“ die von ihnen beschlossene Umlage ausschließlich zu Lasten der 
höher bemittelten zu erlassen ?
	        
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