das nicht lassen, wenn einmal. die allgemeine Rechtsschablone
der Vollstreckung ins kirchliche Leben hereingetragen wird.
Recht ist dann Recht?. Ob es sich um Kriegsschiffe oder Gottes-
häuser handelt, deren Kosten gedeckt werden sollen, das macht
keinen Unterschied mehr, wenn einmal der Vollzug in die Hände
des Vollstreckungsbeamten gelegt ist. Mir scheint aber eineKirche,
an welcher auch nur ein Stein das abgenötigte Brot des Hungrigen
repräsentiert, ein verfehlter Bau zu sein, selbst wenn er durchaus
stilrein ist*.
Wie man sich’s auch zurechtlegt und wie hoch man auch
die äußeren Bedürfnisse der Kirche anschlägt, es bleibt doch
immer der Makel des Unchristlichen an einer kirchlichen Finanz-
politik haften, wenn der harte Mechanismus des Staatszwanges
in das geistige Gefüge des kirchlichen Lebens hereingetragen wird.
Das wird auch durch den „Zug der Zeit“ nicht geändert. Auf
ihn pocht der Berichterstatter (S. 29), der sonst schon einigen
Sinn für die Fernhaltung des Weltlichen vom Innerkirchlichen
zeigt. Gerade die katholische Kirche bekämpft doch den Zug
der Zeit (Modernismus!) sonst so nachdrücklich. Warum nicht auch
in der Umlagefrage?
Daß schließlich in der Umlage ein Druck auf die Gewissen
liege, wurde mir von REHM (Arch. für Oeff. R. Bd. 25 S. 301 ff.,
vergl. meine Entgegnung a. a. OÖ. 8. 303 ff.) und von MEURER
(Grundfragen S. 49) bestritten. Von MEURER ist das besonders
verwunderlich, da er doch die Autonomie des Gewissens so aus-
drücklich betont. Der immer wieder geltend gemachte Einwand,
daß ja jeder beliebig aus seiner Kirche austreten könne, ist
nicht treffend. Austreten kann man auch aus seinem Heimat-
staat, der sich doch das Recht, äußeren Zwang an seine Normen
zu knüpfen und damit vielfach einen Druck auf das politische Ge-
* Oder denkt man etwa daran, den Minderbemittelten im „Gnaden-
wege“ die von ihnen beschlossene Umlage ausschließlich zu Lasten der
höher bemittelten zu erlassen ?