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meinschaftlich mit seinen Hilfsarbeitern mit der Ausarbeitung
eines Reglements zu betrauen, das alle nötigen Bedingungen
und Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der Scherifischen
Regierung umfaßt. Dies Reglement wird dem Machsen unter-
breitet werden, der es prüfen und, wenn nötig, so abändern wird,
wie es seiner Regierungsweise am besten entspricht. Auf diese
Weise wird, falls später beschlossen wird, einem Minengeschäft
näherzutreten, das Reglement fertig vorliegen und den Handels-
gesellschaften unterbreitet werden können, die entsprechend den
Vorschriften der Algeciras-Akte den Abschluß solcher Geschäfte
verlangen. Euer Exzellenz bitten wir, das Vorstehende den ge-
ehrten Mitgliedern des diplomatischen Korps zu ihrer Informa-
tion mitteilen zu wollen“. In der Sitzung des diplomatischen
Korps in Tanger vom 20. August 1908 fand ein deutsch-franzö-
sischer Antrag einstimmig Annahme: „Auf das Schreiben des
Machsen wird geantwortet 1. daß wir damit einverstanden sind,
wenn der Machsen mit der Ausarbeitung des Minenreglements
den Ingenieurdienst der öffentlichen Arbeiten beauftragt, 2. daß
wir den Ingenieurdienst benachrichtigen würden, daß wir mit der
Anordnung des Machsen einverstanden seien, 3. daß die Gesandt-
schaften den Ingenieuren alle Auskünfte geben würden, die sie
für ihre Arbeiten benötigen, 4. daß die vollendeten Arbeiten der
Ingenieure gleichzeitig dem diplomatischen Korps und auch dem
Machsen mitgeteilt werden müssen, und 5. daß der Machsen den
revidierten Entwurf uns vor der Promulgierung vorzulegen habe,
damit wir uns davon überzeugen könnten, ob derselbe den Be-
dingungen des Satzes 2 des Artikels 112 der Algeciras-Akte
entspreche“ 73,
2 Weißbuch S. 27, 28.
73 Weißbuch S. 29. Wie KOHLER in seinem dritten Gutachten mitteilt,
sollen dıe Franzosen den Beschluß nicht ins Gelbbuch übernommen haben.
Vgl. auch Kölnische Zeitung Nr. 266 v. 11. März 1910 „Die Mannesmann-
angelegenheit in der Budget-Kommission‘“.