Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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gegen sie ins Feld geführt wurde, spricht auch gegen den August- 
beschluß des Jahres 1908. 
Das dem Sultan in Artikel 112 vorbehaltene souveräne 
Recht der Berggesetzgebung bestand auch nach dem August- 
beschluß im Verhältnis zwischen Marokko und jeder einzelnen 
der übrigen Konferenzmächte, also auch dem Deutschen Reich, 
unverändert fort. Die Algecirasakte ist in unveränderter Gestalt 
deutsches und marokkanisches internationales Recht geblieben. 
Vom Standpunkt deutschen Rechtes aus ist der Beschluß für 
unsere Beziehungen zu Marokko und für die auf Reichsrecht be- 
ruhende Rechtslage unserer Reichsangehörigen in Marokko ohne 
jede Bedeutung. Die Algecirasakte ist deutsches Recht, das nur 
auf dem Wege der deutschen Reichsgesetzgebung für das Deut- 
sche Reich abgeändert werden kann. 
Die Algecirasakte berührt Gegenstände, welche in den Be- 
reich der Gesetzgebung des Deutschen Reiches fallen. Deshalb 
hat die Reichsregierung vor der Ratifizierung die Genehmigung 
von Bundesrat und Reichstag eingeholt. Daß es sich bei 
der Vorlage des aus fünf Paragraphen bestehenden Entwurfs 
eines Gesetzes zur Ausführung der Generalakte der Inter- 
nationalen Konferenz von Algeciras um die Einholung einer Ge- 
nehmigung des Reichstags auch zur Generalakte handelte, hat 
der Staatssekretär v. Tschirschky und Bögendorff zu Beginn der 
Reichstagssitzung vom 7. Dezember 1906, in welcher die erste 
und zweite Beratung des Entwurfs erfolgte, unzweideutig ausge- 
sprochen ®°. Bei der zweiten Beratung eröffnete der Präsident 
Graf v. Ballestrem die Diskussion über den $ 1 des Entwurfs 
mit der Generalakte und dem Zusatzprotokoll. Bei der Abstim- 
mung rief der Präsident im Einverständnis mit dem Reichstag 
bei der Beilage zum $ 1 die einzelnen Artikel der Akte und das 
Zusatzprotokoll auf und erklärte alle aufgerufenen Artikel für 
# Reichstag. 11. Legislatur-Periode. II. Session. 1905/1907. S. 4234. 
Archiv für öffentliches Recht. XXVI, 3. 30
	        
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