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gegen sie ins Feld geführt wurde, spricht auch gegen den August-
beschluß des Jahres 1908.
Das dem Sultan in Artikel 112 vorbehaltene souveräne
Recht der Berggesetzgebung bestand auch nach dem August-
beschluß im Verhältnis zwischen Marokko und jeder einzelnen
der übrigen Konferenzmächte, also auch dem Deutschen Reich,
unverändert fort. Die Algecirasakte ist in unveränderter Gestalt
deutsches und marokkanisches internationales Recht geblieben.
Vom Standpunkt deutschen Rechtes aus ist der Beschluß für
unsere Beziehungen zu Marokko und für die auf Reichsrecht be-
ruhende Rechtslage unserer Reichsangehörigen in Marokko ohne
jede Bedeutung. Die Algecirasakte ist deutsches Recht, das nur
auf dem Wege der deutschen Reichsgesetzgebung für das Deut-
sche Reich abgeändert werden kann.
Die Algecirasakte berührt Gegenstände, welche in den Be-
reich der Gesetzgebung des Deutschen Reiches fallen. Deshalb
hat die Reichsregierung vor der Ratifizierung die Genehmigung
von Bundesrat und Reichstag eingeholt. Daß es sich bei
der Vorlage des aus fünf Paragraphen bestehenden Entwurfs
eines Gesetzes zur Ausführung der Generalakte der Inter-
nationalen Konferenz von Algeciras um die Einholung einer Ge-
nehmigung des Reichstags auch zur Generalakte handelte, hat
der Staatssekretär v. Tschirschky und Bögendorff zu Beginn der
Reichstagssitzung vom 7. Dezember 1906, in welcher die erste
und zweite Beratung des Entwurfs erfolgte, unzweideutig ausge-
sprochen ®°. Bei der zweiten Beratung eröffnete der Präsident
Graf v. Ballestrem die Diskussion über den $ 1 des Entwurfs
mit der Generalakte und dem Zusatzprotokoll. Bei der Abstim-
mung rief der Präsident im Einverständnis mit dem Reichstag
bei der Beilage zum $ 1 die einzelnen Artikel der Akte und das
Zusatzprotokoll auf und erklärte alle aufgerufenen Artikel für
# Reichstag. 11. Legislatur-Periode. II. Session. 1905/1907. S. 4234.
Archiv für öffentliches Recht. XXVI, 3. 30