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wäre es außerordentlich wünschenswert, wenn eine gesetzliche
Regelung der Frage vorläge. Maßgebend dürften folgende Er-
wägungen sein. Artikel 11 Abs. 3 der Reichsverfassung lautet:
„Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche
Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich
der Reichsgesetzgebung gehören °°, ist zu ihrem Abschluß die Zu-
stimmung des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit die Geneh-
migung des Reichstages erforderlich.“ In der „Begründung“ zu
dem Gesetzentwurf, der uns beschäftigt, sind die in den Bereich
der Gesetzgebung fallenden Bestimmungen der Generalakte auf-
geführt. Es sind die Artikel 19—26, 65 c, 66 Abs. 1, 81, 83—94,
119. Für den weitaus größten Teil der Akte war somit eine
Genehmigung des Reichstags nicht erforderlich !%. Eine andere
Frage ist die, ob nicht trotzdem die Genehmigung eingeholt und
erteilt wurde. Mag die Reichsregierung nicht beabsichtigt haben,
die Gesetzessphäre unnötig auszudehnen: es ist jedenfalls ge-
schehen, und trotz der Verwahrung des Grafen v. Posadowsky-
Wehner ist die Algecirasakte durch die Bezugnahme in $ 1 des
Entwurfs integrierender Bestandteil eines Reichsgesetzes gewor-
den. Sie ist als deutsches Reichsgesetz im Reichs-Gesetzblatt
verkündet. Die Frage, ob sie als Reichsgesetz nur auf dem Wege
der Reichsgesetzgebung geändert oder aufgehoben werden kann, ob
eine Bestimmung der Akte aufhört, deutsches Recht zu sein, ehe
nicht Bundesrat und Reichstag ihre Zustimmung gegeben haben, mag
hier auf sich beruhen !°!, Die Lehre von der Außerkraftsetzung
deutscher internationaler Verträge ist noch wenig geklärt. Aber
das wird man, ohne Widerspruch fürchten zu müssen, behaupten
können: Soll die Außerkraftsetzung eines im Reichs-Gesetzblatt
%® Die Aufnahme der Worte „nach Artikel 4“ ist nach der herrschen-
den Meinung ein Redaktionsversehen. LABAND, Deutsches Reichsstaatsrecht.
5. Aufl. 1909. S. 167.
ı00 ZORN a. a. O.
101 Siehe neuerdings LupwIgG DAMBITSCH, Die Verfassung des Deutschen
Reichs mit Erläuterungen. Berlin 1910. S. 305 ff.
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