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Benthams Einfluss auf die Geschlossenheit der
Kodifikation !.
Ein Schlußwort
von
Joser LUKAS.
Die eben gehörten Einwendungen HATSCHEKS bedeuten vermöge ihrer Halt-
losigkeit nur eine Bestätigung der Richtigkeit meiner Behauptung, daß es
nicht angehe, von einer Beeinflussung des Code Napoleon und des öster-
reichischen ABGB, durch die BEnTHAMsche Theorie der Geschlossenheit
der Kodifikation zu sprechen:
ad 1) HATSCHEK hält noch immer daran fest, daß meine Polemik gegen
ihn, in meiner Schrift „Zur Lehre vom Willen des Gesetzgebers‘, „eine nicht
gerade glückliche“ gewesen sei, und begründet dies damit, daß ich damals
„den Nachweis unterließ, daß BENTHAMs Geschlossenheit des Gesetzbuchs
für den Code Napoleon nicht maßgebend gewesen sei“. — Einer Wider-
legung dieser Bemerkung bedarf es für denjenigen nicht, welcher meine
Ausführungen S. 71 ff. des vorliegenden Bandes aufmerksam gelesen hat.
ad 2) Ob mir wirklich „eine Verschiebung des Beweisthemas unter-
laufen“ ist, kann ich dem Urteil des Lesers überlassen. Ich begnüge mich
damit, unten im Anhang die entscheidenden Stellen unserer Polemik noch-
mals abzudrucken, und werfe bloß die Frage auf, ob — von HATSCHER
natürlich abgesehen — auch nur ein einziger Leser die fraglichen Ein-
wendungen HATSCHEKs anders aufgefaßt hat, als im Sinne einer Wider-
legung meiner Behauptung, daß die Redaktoren des Code Napoleon von
BENTHAMsS Theorie der Geschlossenheit des Gesetzbuches
nicht beeinflußt gewesen seien. Um diesen Punkt dreht sich ja der
ganze Streit !
ad 3) Die vorhin wiedergegebenen Aeußerungen von DANCKELMANN
und V. CARMER-SUAREZ liefern keinen Beweis dafür, daß die Redaktoren
ı! In der oben S. 67 ff. erschienenen Abhandlung muß es S. 103 im
Haupttext, 3. Zeile v. u., statt „S. 74* lauten: 8. 92£.