Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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des ALR. Naturrecht und Natur der Sache von einander geschieden haben ?. 
HATSCHEK ist gegenteiliger Meinung. Allem Anschein nach sticht ihm 
dabei DANCKELMANNSs Unterscheidung zwischen ius naturae und ius naturale 
in die Augen. Ich gebe zu, daß, wenn man diese Stelle flüchtig und ohne 
genauere Kenntnis der zeitgenössischen Naturrechtsliteratur liest, man tat- 
sächlich zu dem Ergebnis kommen kann, daß unter ius naturale eine 
außerhalb des überpositiven Naturrechts gelegene Natur der Sache zu ver- 
stehen sei. In Wirklichkeit jedoch verhält es sich ganz anders: Schon 
die Tatsache muß uns stutzig machen, daß die Naturrechtsliteratur jener Zeit 
eine derartige Unterscheidung zwischen ius naturae und ius naturale 
nichtkennt. Das entscheidende Moment aber besteht darin, daß DANCKEL- 
MANN Sein ius naturae definiert als dasjenige, „welches bloß die Rechte 
und Verbindlichkeiten der Menschen, so wie sie (nämlich dieMenschen 
und nichtetwadieRechteund Verbindlichkeiten der 
Menschen!) aus der Hand der Natur kommen, darstellt“. Dieses ius naturae 
ist also das Recht des „Naturstandes“, umfaßt somit nicht das ge- 
samte überpositive Naturrecht, sondern bildet nur einen Teil desselben. 
Damals wurde nämlich das Naturrecht sehr häufig in zwei große Gruppen 
geteilt®. Daß auch D, nichts anderes als eine solche Zweiteilung des über- 
positiven Naturrechts im Auge hat, geht übrigens auch daraus hervor, 
daß ein so gewiegter Naturrechtskenner wie SUAREZ meint, der von 
D. gemachte Unterschied „treffe mit demjenigen, welchen man sonst 
2 Vgl. auch oben 8. 84f. 
3 7. B. NETTELBLADT, Systema elementare universae iurisprudentiae 
naturalis, 5. Aufl. 1785, S. 5; HUFELAND, Lehrsätze des Naturrechts, 2. Aufl. 
1795, S. 15 ff, der das Recht des „Naturstandes“ als das „Naturrecht (ius 
naturae) im engern Sinne“, das „eigentliche Naturrecht“ bezeichnet und 
ihm das „Naturrecht im weitern Verstande“ gegenüberstellt. Aehnlich auch 
JAKOB, Philosoph. Rechtslehre oder Naturrecht 1795, S. 106 ff, wonach 
der eine Teil des Naturrechts „von den Rechten im Naturstande, der an- 
dere von den Rechten in willkürlichen Ständen handelt“; S. 108 Anm. wird 
sodann ausdrücklich betont, daß die durch den „Begriff“ des betrefien- 
den „willkürlichen Standes“ „bestimmten Rechte“ nicht dem positiven, 
sondern dem Naturrecht angehören, und $. 113 obendrein noch gesagt, 
man möge sich inacht nehmen, „daß man im Naturrechte nichts an- 
ders als Recht bestimmt, als was aus den Begriffen folgt, 
welche durch die Natur der Sache selbst bestimmt 
sind“. 
Eine andere Einteilung war die in das absolute und das hypothetische 
Naturrecht, ius connatum und ius acquisitum, je nachdem der Mensch ein 
Recht „ursprünglich, ohne alle Voraussetzung einer Handlung“, hat oder 
erst „erwerben muß (HUFELAND 18).
	        
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