Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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noch zwischen absolutem und hypothetischem Naturrecht zu machen pflegt, 
ziemlich überein‘. 
Aber selbst angenommen, D. habe — entgegen der herrschenden Auf- 
fassung jener Zeit — unter ius naturale wirklich eine außerhalb des 
Naturrechts liegende Natur der Sache verstanden, wie könnte eine solche 
vereinzelte Auffassung einen Beweis dafür abgeben, daß die Redaktoren 
des Code Napoleon in der Frage nach der subsidiären Erkenntnis- 
quelle des Richters einen gleichartigen Standpunkt eingenommen haben! 
Gar nicht zu reden von den Tatsachen, die ich in meiner Schrift „Zur 
Lehre vom Willen des Gesetzgebers S. 421! und oben S. 87 ff. zum Be- 
weise des Gegenteils angeführt habe. 
ad 4) Dieser Punkt der HATscHerschen Entgegnung dürfte kaum ge- 
eignet sein, der HATScHERschen BENTHAM-Theorie neue Anhänger zu werben. 
a) Ich hatte seinerzeit die HATSCHERsche Behauptung, daß der Code 
Napoleon und das österreichische ABGB. von der BENTHAMschen Theorie 
der Geschlossenheit, Lückenlosigkeit wesentlich beeinflußt sei, mit dem 
Hinweis darauf zu widerlegen gesucht, daß beide Gesetzbücher auf dem 
Standpunkt stehen, der Richter habe Lücken des Gesetzbuches aus dem 
Naturrecht zu ergänzen. In seiner Replik, Arch. f. öff. R. XXIV 442 ff, 
fiel es nun HATSCHEK nicht im entferntesten ein, mir zu erwidern, daß die 
subsidiäre Funktion des Naturrechts mit dem Prinzip der Geschlossenheit 
nicht in Widerspruch stehe. Im Gegenteil! Damals sträubte sich 
HATSCHEK noch mit aller Macht gegen die Idee, daß die beiden Gesetz- 
bücher das Naturrecht als subsidiäre Rechtsquelle im Auge haben, und 
stellte den sonderbaren Satz auf, daß die Redaktoren nicht das Naturrecht, 
sondern „bloß das freie richterliche Ermessen, die Natur der Sache“ (a. a. 
O. 452) im Auge gehabt hätten; nur auf diese Weise glaubte er die ver- 
meintliche Tatsache der Geschlossenheit beider Kodifikationen er- 
weisen zu können, sagt er doch S. 456 ausdrücklich: „Wenn man mir 
dieses zugibt, daß das Naturrecht als überpositive Rechtsquelle und die 
Natur der Sache als freies richterliches Ermessen wohl zu unterscheiden 
seien, dann möchte ich einen Schritt weiter gehen und sagen: Die Aner- 
kennung des freien richterlichen Ermessens im Code Napoleon und im 
österr. Gesetz ist nichts anderes als eine Umschreibung für die Etablierung 
der Geschlossenheit der Kodifikation.“ — Erst jetzt, infolge meiner Gegen- 
ausführungen, sieht er sich genötigt, wenigstens für das österr. ABGB. die 
Tatsache der subsidiären Funktion des Naturrechts zuzugeben. Um aber 
trotzdem recht zu behalten, erklärt er nunmehr, die subsidiäre Funk- 
tion des Naturrechts passe ja ganz gut in das Prinzip der Geschlossenheit 
der Kodifikation hinein — — — — 
b) HarscHeks Begriff der „Geschlossenheit der Kodifikation* hat also 
eine kleine Metamorphose durchgemacht. Das würde an sich nichts ver- 
schlagen, aber das Fatale ist, daß dieser HATscHeKsche Begriff der „Ge-
	        
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