Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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a) HATSCHEK, Engl. StR. I. 155—157: Hier wird BENTHAMs Lehre von 
der (reschlossenheit des Rechtssystems eingehend entwickelt und im Laufe 
der Erörterungen der Satz aufgestellt: „Die Auffassung BENTHAMS von 
dem gesamten Rechtsquellensystem teilte sich ohne Frage gleich dem ersten 
großen Kodifikationswerk mit, das Napoleon schuf.‘ 
b) LUKAS, Zur Lehre vom Willen des Gesetzgebers, 420 f.: „Mir scheint 
diese Auffassung HATSCHEKS nicht richtig zu sein. Es liegt mir selbst- 
verständlich ferne, die wissenschaftliche Bedeutung BENTHAMs auch nur 
im geringsten antasten zu wollen, und ich halte es für sehr begreiflich, 
daß ein Theoretiker, wie THIBAUT, so stark unter dem Einfluß der 
BENTHAMschen Lehre gestanden ist. Anderseits aber halte ich es a priori 
für sehr unwahrscheinlich, daß vorwiegend praktisch denkende Männer, 
wie es die Kodifikatoren des Code Napoleon gewesen sind, so ganz im Banne 
des theoretischen Lehrgebäudes eines BENTHAM sich befunden haben sollen. 
Vor allem dachten sie viel zu nüchtern, als daß sie sich der BENTHAMschen 
Jllusion hingegeben hätten, durch eine Kodifikation des Rechts könnte 
„lintegralite des Corps de droit“ bewerkstelligt werden,“ 
c) HATSCHER, Arch. f. öff. R. XXIV 443: „..... Der Geist des 
(iesetzbuches ist es, auf den es ankomnit, und das habe ich allerdings be- 
hauptet: das Dogma von der Geschlossenheit des Gesetzbuchs stammt von 
BENTHAM. 
LuKas hält es für ‚a priori unwahrscheinlich, daß vorwiegend praktisch 
denkende Männer, wie die Redaktoren des Code Napoleon es gewesen sind, 
so ganz im Banne des theoretischen Lehrgebäudes eines BENTHAM sich be- 
funden haben sollten.‘ Wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist hier aber 
nichts, sondern Tatsachen sprechen dafür, daß BENTHAM auf die Redak- 
toren des Code Napoleon bestimmend eingewirkt hat.“ 
d) Und jetzt, nachdem ich im Arch. f. öff. R. XXVI 74ft. diese „Tat- 
sachen“ entsprechend gewürdigt habe, erklärt HATSCHEK, es sei ihm ja 
„niemals eingefallen‘, aus diesen Tatsachen „einen Beweis dafür zu kon- 
struieren, daß das Napoleonische Kodifikationswerk speziell von der Theorie 
der BEnTHAMschen Geschlossenheit, Lückenlosigkeit, wesentlich beein- 
flußt sei.“ 
Archiv für öffentliches Recht. XXVI. 3. al
	        
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