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Kommentar zum Börsengesetz, auf Veranlassung des Zentral-
verbandes des deutschen Bank- und Bankiergewerbes bearbeitet von
H. Rehm, H. Trumpler, H. Dove, E. Neukamp, R. Schmidt-Ernst-
hausen, J. Breit, mit einem Vorwort von J. Rießer. Berlin 1909.
J. Guttentag. 464 S.
Einen ausführlichen und wissenschaftlichen Kommentar zum BG. zu
schaffen, sah der Zentralverband sich veranlaßt durch die BG.-Novelle vom
8. Mai 1908. Eine gründliche juristische Analyse des Gesetzes sollte die
Möglichkeit eröffnen, ein sicheres Urteil über die wirtschaftliche Wirkung
dieser Novelle zu gewinnen und insbesondere durch die Praxis zu erfahren,
ob die Schäden, welche der deutschen Volkswirtschaft durch das BG. vom
22. Juni 1896 zugefügt worden sind, durch die Novelle der Absicht des
Gesetzgebers entsprechend auch wirklich wieder beseitigt worden sind.
Diese Aufgabe kann der vorliegende Kommentar in der Tat erfüllen,
denn er ist eine Arbeit, die ebensoviel Sachkundige wie Sorgfalt und Ob-
jektivität verrät. Letzteres sollte wohl als eine Selbstverständlichkeit
nicht ausdrücklich hervorzuheben sein. Bei einem Gesetz wie diesen ist
indes die Objektivität der Auslegung an sich schon eine Leistung, denn es
ist aus heißem politischen Kampf hervorgegangen und verrät die Spuren
dieses Kampfes auch in seinen Normen. Handel und Polizei gehen nicht
leicht harmonische Verbindung miteinander ein, beruht doch unsere ganze
Wirtschaftsordnung auf dem Prinzip der freien Begegnung von Angebot
und Nachfrage und ist doch die Börse der Ort, wo diese Begegnung zu-
gleich in der größten Massenhaftigkeit und mit der größten Empfindlich-
keit stattfindet. Durch einen plumpen Griff können hier leicht tausend
Fäden gesunder geschäftlicher Beziehungen zerrissen und kann der Markt
des Landes um viele Millionen geschwächt werden. Hiernach ist denn nun
kaum zu vermeiden, daß die juristische Kritik der Normen zugleich eine
Kritik ihrer wirtschaftlichen Wirkungen bedeute. Den Verfassern ist es
gelungen, ein rein juristisches Werk zu schaffen.
Eine besondere Eigentümlichkeit des Kommentars ist darin zu finden
daß dieses Polizeigesetz in seiner juristischen Erläuterung trotz des öffent-
lichrechtlichen Grundcharakters seines Inhaltes doch überwiegend nur aus
privatrechtlichen Vorstellungen heraus verstanden werden kann. Eine
öffentliche Einrichtung ist ja die Börse auch vor dem BG. schon
gewesen, durch das Polizeirecht des Gesetzes ist sie erst in die Sphäre des
öffentlichen Rechts eingerückt, ohne doch völlig nach allen Seiten
hin ein Institut des öffentlichen Rechtes geworden zu sein. Weder das
Börsenunternehmen noch die Börsengeschäfte sind öffentlichrechtlicher Natur,
nur der Dienst der Aufsicht und Leitung einzelner Angelegenheiten ist
öffentlichrechtlich.. Publizisten und Zivilisten haben sich denn auch in die
Arbeit geteilt. Das nur 96 Paragraphen umfassende Gesetz ist unter
5 Mitarbeiter aufgeteilt worden:
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