Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 4753 — 
nehmen auszuschalten. Der Begriff Börse auch im Sinn des Gesetzes um- 
faßt Zusammenkunft und Unternehmen, obgleich das Gesetz beschränkende 
Bestimmungen nur für erstere trifft. REHM selbst zieht übrigens das Unter- 
nehmen in den Begriff herein, indem auch bei ihm die Zusammenkunft 
eine „organisierte“ ist. In der Organisation wirkt aber das Unternehmen. 
Das Verhältnis zwischen Zusammenkunft und Unternehmen ist ein unlös- 
liches ganz ähnlich wie zwischen Versammlung und Verein, wenn jene 
von diesem ausgeht. Die Vereinsversammlung ist nur eine Funktion des 
Vereins, die Börsenzusammenkunft nur eine Funktion (Veranstaltung) der 
Börsenunternehmung. Wohl steht bei der Börse die Zusammenkunft in 
ähnlich sichtbarem Vordergrund wie etwa die Ansammlung des Publikums 
bei der Eisenbahn oder die Wählerversammlung beim politischen Verein. 
Die Unternehmung bleibt aber doch stets das Wesentliche, sie liefert auch 
das hauptsächlich verpflichtete Rechtssubjekt. In $ 1 Abs. I beziehen sich 
denn auch Errichtung und Aufhebung nicht nur auf die Zusammenkunft, 
sondern auch auf die Unternehmung. Das Börsengesetz erscheint darin 
wie auch in Anderem als lex specialis im Verhältnis zum Reichsvereinsge- 
setz. Den von REHM (S. 23 Anm. 1) vermißten Rechtsweg der Anfechtung 
halte ich durch das Vereinsgesetz für eröffnet, da es in dieser Hinsicht 
im BG. an einer ausschließenden Spezialbestimmung fehlt. Daß die Auf- 
hebungsanordnung sich auf die Zusammenkünfte beschränken kann, wird 
man annehmen müssen. 
Aus den kommentatorischen Noten REHMs zu den Allgemeinen Be- 
stimmungen des Gesetzes sind die subiilen Bemerkungen zu $ 1 (Errichtung 
Aufhebung, Aufsichtsrecht) die stoffreichen und gründlichen Erörterungen 
über die Börsenordnung ($$ 4, 5) einschließlich des fakultativen Inhalts 
und die kritischen Untersuchungen über Börsenbesuch und Ordnungsrecht 
($$ 7, 8) über Ehrengericht ($8 9 ff.) und Schiedsgericht ($ 28) hervorzu- 
heben. 
Der besondere Wert der übrigen Teile des Kommentars beruht auf 
einer sehr eindringenden Berücksichtigung der Börsenusancen, der handels- 
rechtlichen und wirtschaftlichen, der börsenpolitischen und börsentechnischen 
Gesichtspunkte. 
Ohne Zweifel ist der Kommentar die beste unter allen bisher er- 
schienenen wissenschaftlichen Leistungen auf diesem schwierigen Gebiet. 
Die klaren und scharfsinnigen Ausführungen NEUKAMPS zum 4. den Börsen- 
terminhandel betreffenden Abschnitt stehen im Mittelpunkt des praktischen 
Interesses und beschränken sich nicht auf eine rein juristischtechnische 
Auslegung, sondern erstrecken sich auch vielfach auf die voraussichtlichen 
praktischen Wirkungen des Gesetzes. 
Piloty.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.