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nehmen auszuschalten. Der Begriff Börse auch im Sinn des Gesetzes um-
faßt Zusammenkunft und Unternehmen, obgleich das Gesetz beschränkende
Bestimmungen nur für erstere trifft. REHM selbst zieht übrigens das Unter-
nehmen in den Begriff herein, indem auch bei ihm die Zusammenkunft
eine „organisierte“ ist. In der Organisation wirkt aber das Unternehmen.
Das Verhältnis zwischen Zusammenkunft und Unternehmen ist ein unlös-
liches ganz ähnlich wie zwischen Versammlung und Verein, wenn jene
von diesem ausgeht. Die Vereinsversammlung ist nur eine Funktion des
Vereins, die Börsenzusammenkunft nur eine Funktion (Veranstaltung) der
Börsenunternehmung. Wohl steht bei der Börse die Zusammenkunft in
ähnlich sichtbarem Vordergrund wie etwa die Ansammlung des Publikums
bei der Eisenbahn oder die Wählerversammlung beim politischen Verein.
Die Unternehmung bleibt aber doch stets das Wesentliche, sie liefert auch
das hauptsächlich verpflichtete Rechtssubjekt. In $ 1 Abs. I beziehen sich
denn auch Errichtung und Aufhebung nicht nur auf die Zusammenkunft,
sondern auch auf die Unternehmung. Das Börsengesetz erscheint darin
wie auch in Anderem als lex specialis im Verhältnis zum Reichsvereinsge-
setz. Den von REHM (S. 23 Anm. 1) vermißten Rechtsweg der Anfechtung
halte ich durch das Vereinsgesetz für eröffnet, da es in dieser Hinsicht
im BG. an einer ausschließenden Spezialbestimmung fehlt. Daß die Auf-
hebungsanordnung sich auf die Zusammenkünfte beschränken kann, wird
man annehmen müssen.
Aus den kommentatorischen Noten REHMs zu den Allgemeinen Be-
stimmungen des Gesetzes sind die subiilen Bemerkungen zu $ 1 (Errichtung
Aufhebung, Aufsichtsrecht) die stoffreichen und gründlichen Erörterungen
über die Börsenordnung ($$ 4, 5) einschließlich des fakultativen Inhalts
und die kritischen Untersuchungen über Börsenbesuch und Ordnungsrecht
($$ 7, 8) über Ehrengericht ($8 9 ff.) und Schiedsgericht ($ 28) hervorzu-
heben.
Der besondere Wert der übrigen Teile des Kommentars beruht auf
einer sehr eindringenden Berücksichtigung der Börsenusancen, der handels-
rechtlichen und wirtschaftlichen, der börsenpolitischen und börsentechnischen
Gesichtspunkte.
Ohne Zweifel ist der Kommentar die beste unter allen bisher er-
schienenen wissenschaftlichen Leistungen auf diesem schwierigen Gebiet.
Die klaren und scharfsinnigen Ausführungen NEUKAMPS zum 4. den Börsen-
terminhandel betreffenden Abschnitt stehen im Mittelpunkt des praktischen
Interesses und beschränken sich nicht auf eine rein juristischtechnische
Auslegung, sondern erstrecken sich auch vielfach auf die voraussichtlichen
praktischen Wirkungen des Gesetzes.
Piloty.