39 —
ist in der Verweigerung dieser Genehmigung völlig unbeschränkt.
Verbindet man nun neuerdings die Zugehörigkeit zu einer
öffentlichen Glaubensgesellschaft mit Lasten, welche tatsächlich
als ein den tieferen (Grundlagen ihres Lebens und Zweckes nicht
entsprechendes Element von vielen empfunden werden und be-
tont man gleichzeitig die Freiheit der Bekenntniswahl, so for-
derte doch nicht nur die Logik sondern auch die Billigkeit ein
größeres Entgegenkommen des Rechtes auch gegenüber diesen
Gesellschaften und ihrer Neubildung. Der Berichterstatter wird
kaum in Abrede stellen, daß auch die Bildung solcher Gesell-
schaften dem „Zuge der Zeit“ entspricht. Und in Wirklichkeit
wurde dem religiösen Bedürfnis eines großen Teils der Bevölke-
rung durch solches Entgegenkommen entsprochen. Greift aber der
Gesetzgeber doch einmal so tief, wie er es im Entwurfe tut, in
das bestehende Verfassungsrecht ein, so wäre es doch angezeigt,
auf der anderen Seite den durch Umlagerecht nicht „gestärkten“
Glaubensgesellschaften ihre Bildung zu erleichtern und durch
einen Zusatz zu Rel.Ed. $S 26 das Recht der Genehmigungsver-
weigerung und der Genehmigungsentziehung auf bestimmte Gründe
z. B. Verstöße gegen die bestehende Rechtsordnung einzu-
schränken.
Es ist endlich noch zu bedenken, daß nach allbekannter
Erfahrung das Umlagerecht einen lebhaften Ansporn zum Schul-
denmachen bildet. Die Umlage stärkt den Kredit der politischen
Gemeinden ebenso wie die Steuer denjenigen des Staates. Eine
Korporation, die mit Gewalt in den Säckel ihrer Mitglieder grei-
fen darf, ist ein beliebtes Objekt für Darlehen. Nun steht aber
das Schuldenmachen kirchlichen Instituten ganz besonders
schlecht zu Gesicht. Bringt die Gemeinde ihre Anlehen im eige-
nen Kreis ihrer Glaubensgenossen nicht unter, so gerät sie in
ein Abhängigkeitsverhältnis zu Glaubensfremden, bringt sie ihre
Anlehen aber im eigenen Kreis unter, so bedeutet das in den
meisten Fällen nichts anderes als eine Selbstnötigung zur Um-