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neubearbeitete und vermehrte Auflage. München 1910. C. H. Beck’sche
Verlagsbuchhandlung 591 S.
Die Ausgabe ergänzt die bekannte Beck’sche Sammlung. Sie umfaßt
bei weitem nicht alle Reichsgesetze staats- und verwaltungsrechtlichen In-
halts. Es finden sich nur die nicht schon in andren Ausgaben aufgenom-
menen wichtigeren Gesetze. So fehlen die auf das Steuer-, Gewerbe- und
Arbeiterversicherungsrecht bezüglichen Gesetze und die Staatsverträge. Im
übrigen aber sind außer Reichsverfassung und Anlagen, Beamtengesetz,
Staatsangehörigkeitsgesetz die meisten, das Verwaltungsrecht betreffenden
Reichsgesetze aufgenonnmen — für Studenten und Praktiker eine brauch-
bare Ausgabe. Ihr Wert ist durch die sorgfältige Textierung, die kurzen
Noten, welche auf Ausführungsmaterial verweisen, und das gute, freilich
nicht sehr detaillierte Sachregister erhöht. Die Reihenfolge der Gesetze
ist chronologisch und reicht bis zum 26. Juni 1909.
Piloty.
Dr. Georg Eger und Dr. Kurt Gordan, Post-, Telegraphen- und
Telephonrecht. 1909. G. A. Glöckner, Leipzig. 246 S.
Dr. &eorg Eger, Eisenbahnrecht im Deutschen Reich und
in Preußen. 1910 G. A. Glöckner, Leipzig. 252 S.
Beide Schriften bilden den 4. und 5. Band der Handelshochschul-Biblio-
thek, herausgegeben von Prof. Dr. M. Apr (Berlin).
Daß das deutsche Transportverkehrsrecht bisher besondere systema-
tische Darstellung noch kaum gefunden hat, erklärt sich zum Teil aus der
Vielseitigkeit dieses Rechtes; Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Privatrecht,
Strafrecht und Völkerrecht haben ihren Anteil daran. Die Vereinigung
gründlichen Wissens aus all diesen Gebieten findet sich bei unsrer aka-
demischen Stoffgliederung selten in einer Person. Dazu kommt, daß gerade
diese Zweige des Verkehrsrechtes eine technische und wirtschaftliche Be-
herrschung der Einrichtungen wenigstens bis zu einem gewissen Grade
verlangen. In der Pflege dieser Disziplinen eilen die Handelshochschulen
unsren Universitäten voraus. Die Veranstaltung ihrer „Bibliothek“ ist ein
entschiedener Verdienst der Berliner Handelshochschule. Die beiden Schriften
sind beachtenswerte Zierden derselben und EGER ist ohne Zweifel der Be-
rufenste zu solchem Werke gewesen. Wissenschaftlich sind beide Bücher
in den anspruchslosen Rahmen der „Uebersichten“ wohl zu schätzen. Die
Anordnung des großen, das ganze öffentliche und private Transportrecht um-
fassenden Stoffes ist besonders zu rühmen. Man hat es nicht mit weitschich-
tigen Nachschlagwerken oder Stoffsammlungen zu tun, sondern mit trefflichen
Systemen, die nicht nur über die Oberfläche, sondern durch den ganzen
Innenbau dieses eigenartigen Rechtes führen. Auch subtileren, juristischen
Fragen wird nicht aus dem Weg gegangen. Geschichtliche Einleitungen,
genaue Quellen- und Literaturangaben gehen den Systemen voraus. Nicht