Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Sonderrechtes erforderlich sei (S. 118), kann nicht zugegeben werden. 
Die Entschließung der Regierung über ihre Abstimmung ist, auch wenn es 
sich um ein Sonderrecht handelt, eine nach Reichsstaatsrecht zu beurteilende 
Willenshandlung. Das Reichsstaatsrecht aber kennt keine Zustimmung der 
Landtage, Piloty. 
Ernst Zitelmann, Die Vorbildung der Juristen, Leipzig, Duncker 
und Humblot. 1909. 45 S. 
2. schlägt vor: Vierjähriges Universitätsstudium, dreijährige Praxis. 
Beide Arten der Vorbereitung sind in eine ganz andere, engere Verbindung 
zu setzen als bisher. Die Gliederung soll eine vierstufige sein: 
I. Stufe: 1!/a Jahre Universität als elementare Vorbildungszeit im ge- 
samten System des Rechts und der Nationalökonomie ; in jedem Semester 
etwa 10 wöchentliche Vorlesungsstunden. 1. Semester: Staats- und Völker- 
recht; 2. Semester: Bürgerliches und Handelsrecht; 3. Semester: Straf- und 
Prozeßrecht. Die Nationalökonomie ist auf die 3 Semester zu verteilen. 
Abschluß: eine wiederholbare, einfache, doch ernste Prüfung mündlich und 
mit Klausurarbeiten. 
I. Stufe: 2 Jahre Praxis bei Gerichten und Verwaltungsbehörden ohne 
Scheidung nach Berufen. 
Ill. Stufe: 2!/z Jahre Universität als Wiederholung des gesamten syste- 
matischen Stoffes in technisch verfeinerter und theoretisch vertiefter Form. 
Spezialkollegien und Ausbau der bisher vernachlässigten Fächer. Ob auch 
diese Stufe durch ein Examen zu absolvieren sei, wird nicht ausdrücklich 
gesagt, ist aber wohl anzunehmen. 
IV. Stufe: 1 Jahr Praxis. Abschluß: das Staatsexamen, geschieden nach 
Berufen (Justiz und Verwaltung). 
Dieser tiefeingreifende Reformplan ist von Z. so wohl begründet und so 
beredt empfohlen, daß niemand, dem es ernst ist mit unserem Juristen- 
stande, daran vorübergehen kann. Z. ist zu diesen, in ähnlicher Weise auch 
schon von anderen gemachten Vorschlägen, hauptsächlich durch eigene Er- 
fahrungen gelangt. Er macht nicht mit Unrecht die Beobachtung, daß 
unserem juristischen Universitätestudium schwere Uebel anhaften und daß 
die akademische Freiheit zumeist zu akademischem Unfleiß und deshalb 
auch zu einer gewissen Unlust der Lehrenden geführt hat. Er will diese 
Freiheit nicht antasten, aber durch Besserung der Studienordnung in andere 
Bahnen lenken. Er will den Zusammenhang zwischen Theorie und Praxis 
stärken, indem er den „Wirklichkeitshunger“ der Studierenden zu befriedigen 
sucht, In seiner Diagnose des Uebels hat Z. leider nur zu sehr Recht. Ich 
habe mich darüber kürzlich in der Zeitschrift des bayer. Rechtspraktikanten- 
vereins ähnlich geäußert. 
Das Teilungsprojekt mit eingeschobener Praxis ist ein Heilung ver- 
sprechendes. Es ist allerdings der radikalste Vorschlag. Zu erwägen wäre,
	        
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