Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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und dieser ist die Negation nicht nur des ökonomischen, sondern auch des 
biologischen Gesetzes. Aus dem wirklichen Sozialismus gibt es dann nur 
eine Rettung, nämlich Rückkehr zum Urzustand und Wiederbeginn der 
Herrschaft des biologischen Gesetzes und damit des alten Kreislaufes. — 
Eine Wahrheit steckt in diesem Gedankengang und eine Warnung zumal 
für diejenigen, welche an die Möglichkeit einer Entartung des Kapitalis- 
mus nicht glauben wollen und im Privatrecht nebst Erbrecht allein das 
Allheilmittel gegen alle sozialen Schäden erblicken. Neu und bedeutsam 
ist aber bei H. der Satz, daß Staatssozialismus und wirklicher Sozialismus 
das Uebel der Entartung des Kapitalismus nicht zu heben, sondern nur 
durch neue und schlimmere Uebel zu ersetzen vermögen. Im einzelnen 
mag der Verfasser übertreiben, um zu charakterisieren, im ganzen ist die 
kleine Schrift ein wertvoller Beitrag zur Wirtschaftsphilosophie und zur 
„Lösung der sozialen Frage“. Es wäre zu wünschen, daß der Verfasser den 
hier nur skizzierten Gedankengang in systematischer Form ausbeute. 
Piloty. 
Dr. Hermann Beuttenmüller, Der rechtliche Schutz des Ge- 
hörs. Karlsruhe. G. Braunsche Hofbuchdruckerei. 1908. 61 S. 
Die Monographie ist nicht nur wissenschaftlich wertvoll, sondern auch 
von hervorragend aktuellem und kulturellem Interesse. B. stellt die bürger- 
lich-rechtlichen, gewerbepolizeilichen und polizeistrafrechtlichen Normen 
zusammen und erläutert kommentarisch die Bestimmungen dieser Rechts- 
gebiete, welche zum Schutz des Gehörs bestehen. Das badische Polizeirecht 
findet besondere Berücksichtigung. Der wissenschaftliche Wert der Schrift 
liegt hauptsächlich in dem feinen Nachweis der Grenzen des bürgerlichen 
und gewerblichen Rechtsschutzes. Verfasser beobachtet sehr richtig die 
zunehmenden Lärm-Beschwerungen, unter welchen der Mensch der Gegen- 
wart, besonders der Städter, zumal durch jene rücksichtslose Tonfreudigkeit, 
die B. als „Musikpest“ bezeichnet, zu leiden hat. Er zitiert vorweg die 
bekannte Klage SCHOPENHAUERSs über das zwecklose Lärmmachen in Deutsch- 
land. B. läßt sich übrigens durch seine offenbare Tendenz der Abhilfe 
nicht dazu verleiten, den bestehenden Normen eine extensive Auslegung zu 
geben. Er ist ein ganz gewissenhafter, schulgerechter Kommentator des 
geltenden Rechtes, Kommt er dabei auch zu dem erfreulichen Ergebnis, 
daß dieses Recht vollkommen ausreiche, um jede ungebührliche Lärmbe- 
lästigung durch private Klage, Konzessionsverweigerung, Einstellung von 
Betrieben, Auflagen und Strafen entsprechend zu bekämpfen, so beklagt er 
doch mit Recht die vielfach allzu laxe Praxis der Polizeibehörden in der 
Anwendung der ihnen namentlich auf Grund des R.Str.G.B. 8 366 Ziff. 10 zur 
Verfügung gestellten Befehls- und Zwangsrechte. Es ist übrigens nicht nur das 
individuelle Rechtsgut der Kuhe, dem B. durch seine Schrift einen Dienst 
geleistet hat; auch die Gehörskunst selbst, die Musik, hat sich bei ihm zu
	        
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