Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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wohin seine „Reformen“ zielen. Er will Ablösung der Anteilseigner durch 
das Reich, also Aufhebung jener von 1846 bis 1875 in der preußischen Bank 
und seither in der Reichsbank bestehenden Kombination von Staatsver- 
waltung und Privatanteilen. Wohl sind diese Vorschläge und was sich 
daran anknüpft, nur nebenher eingeflochten, aber man bemerkt doch , wie 
sehr sie den Verfasser beseelen und kann sich des Eindruckes nicht ganz 
erwehren, daß hier der Wunsch, wenn auch nicht gerade der Vater, so doch 
der Pate des Gedankens gewesen und die Konstruktion zum Teil im Geiste 
des Reformplanes ausgefallen ist. 
Referieren wir kurz über den Inhalt des konstruktiven Teils. 
Teil I behandelt in knapper und sachlich richtiger Darlegung die Rechts- 
quellen und die in ihnen enthaltenen Rechtssätze (S. 3—23). 
Im Teil II „Untersuchung“ sucht B. S. 24—70 zuerst den negativen 
Teil der These nachzuweisen, daß dieRB. keine Aktiengesellschaft 
sei. Für die A.G.Theorie sprechen nur die jurist. Persönlichkeit und die 
auf den Anteil beschränkte Haftung, also der Ausschluß der persönlichen 
Haftung. Dagegen spricht die Organisation und die Funktion. Es fehlt 
der immanente Genossenschaftswille. Die Anteilseigner der Bank sind nur 
die dividendenberechtigen Kapitalisten, nicht aber Mitglieder mit leitendem, 
immanentem Genossenschaftswillen, sie haben an der Leitung keinen Teil, 
geschweige selbst die Leitung (nur Statut und Grundkapital). Die Leitung 
ist transzendent vom Reich her Kaiser und Reichskanzler, Direktorium und 
Kuratorium, während die Rechte der Generalversammlung und ihrer Aus- 
schüsse etc. nur nebensächlicher Natur, nicht bestimmend sind. Dies wird ge- 
schichtlich und in allen Einzelheiten dogmatisch klargelegt. Auch eine 
Vergleichung mit ausländischen korporativen Banken des Staats, so insb. 
der banque de France. Gründung: ein Gesetzgebungsakt mit nachfolgenden 
Vollzugshandlungen. Auflösung: nicht ein Recht der Aktionäre, sondern ein 
Regierungsakt. 
Grundlegend sind für B. gewisse Begriffsunterschiede, vor allem der 
generelle Gegensatz von Stiftung und Korporation-(Genossenschaft). Die 
RB. ist nach B. nicht Genossenschaft sondern Stiftung. Weiter ist zu unter- 
scheiden Stiftung und Anstalt. Anstalt ist eine Art Stiftung. Die RB. ist 
Anstalt. 
Der ganze Rest des Buches, der weitaus größere Teil, S. 71 bis 231 ist der 
positiven Seite der These gewidmet. Es wird bewiesen, daß die Reichs- 
bank eine öffentlichrechtliche Stiftung, insbesondere 
eine Staatsanstalt sei. Nach richtiger Logik wird auch hier zuerst 
der Begriff festgestellt und findet alsdann die Subsumtion statt. Daß Stif- 
tung und Anstalt im Verhältnis des weiteren zum engeren Begriff stehen, 
gilt als ausgemacht; ebenso daß der Zweck das begriffbildende Element 
sei. Die Ausführungen über die Öffentlichrechtliche Natur der Stiftung 
bezw. Anstalt lehnen sich vor allem an Rosın, „Das Recht der öffentlichen 
Archiv für öffentliches Recht. XXVI. 3. 32
	        
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