lagenanordnung behufs Verzinsung und Tilgung.
Nun enthalten ja allerdings die Bestimmungen des Art. 32 ff.
einige sichernde und beschränkende Normen des Anlehensrechtes
nach Analogie derjenigen, welche für die politischen Gemeinden
gelten. Es ist aber dennoch nicht unbedenklich, die Kirchenge-
meinden durch das Umlagerecht auch als passive Kreditinstitute
zu befestigen. Gemeinsame Schulden haben ja allerdings den
Vorzug, das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit der Verschul-
deten zu stärken, ob aber gerade diese Art von Zusammenge-
hörigkeitsgefühl das den Glaubensgesellschaften entsprechende
sei, dürfte mindestens zweifelhaft sein.
Ich fasse mein Urteil über die Kirchengemeindeumlage
dahin zusammen. Sie ist die Grundlage der ganzen Gemeinde-
organisation des Entwurfs. Die Vermögensverwaltung spielt da-
neben nur eine untergeordnete Rolle; soweit sie Stiftungsver-
waltung ist, wird die Gemeinde vom Berichterstatter sogar als
zur Mitwirkung nicht berufen erklärt. Der Einblick, welchen die
(remeinde in den Vermögensstand nach dem Entwurf erhalten
soll, ist wesentlich nur dazu bestimmt, als ein Motiv der Um-
lagebewilligung zu wirken.
Die Umlage aber ist verwerflich, weil sie ein weltliches Ele-
ment in das kirchliche Leben bringt. Sie ist eine Verlockung,
die Ausgaben ins Ungemessene zu steigern, die Kirchengemeinden
in Schulden zu treiben, die wirtschaftliche Basis der politischen
(Gemeinden zu schwächen, eine Ausbeutung der Besserbemittelten
durch die Minderbemittelten-zu eröffnen und einen Druck auch
für diese zu bringen. Die Umlage sterilisiert und verweltlicht das
kirchliche Leben und wirkt auf eine große Anzahl Gläubiger
als Gewissensdruck. Sie macht die Kirche dem Staat gegenüber
unfrei und belastet den Staat mit einer ihm fremden, unter Um-
ständen sogar schädlichen Aufgabe.
IIl. Das Gemeindeprinzip.
Nach dem Erlaß der Verfassungsurkunde gab es keine