Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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setzt; die Anteilseigner stehen nur in einem Vertragsverhältnis zur Reichs- 
bank und dieser Vertrag ist ein Rentenvertrag; die Rente aber hat die 
eigentümliche Dividendenform, d. h. sie ist von wechselnder Höhe mit ga- 
rantiertem Minimalsatz (3'/2°/0). Die Ablösbarkeit der Vertragsrechte der 
Anteilseigner (RBG. $ 41) und die minderwertigen Öffentlichrechtlichen Funk- 
tionen der Anteilseigner in dem Organismus der RB. dienen ihm als die 
hauptsächlichsten Stützen dieser Auffassung, die aber ihren letzten Grund 
stets in der durch das ganze Werk hindurch immer neu betonten Tatsache 
findet, daß die RB. kein auf Erwerb gerichtetes sondern ein Öffentliches 
Verkehrs- und Wohlfahrtsinstitut ist (RBG. 8 12). 
Darin also gipfelt die ganze Darlegung, daß die Anteilseigner kein 
Eigentum (anders z. B. das RG. in dem Erk. v. 8. Febr 1900, RGE. in CS. 
Bd. 45 S. 126) am Bankvermögen haben, sondern nur Forderungsrechte 
auf Renten in Dividendenform mit entsprechender Schuldenhaftung. Die 
Bankaktie des Anteilseigners soll also nichts weiter als ein Rentenschuld- 
schein sein. Das ist eine fingierte Expropriation, die nur durch „Konstruk- 
tion“ vor sich ging. Weshalb wurde denn diese wichtige Transaktion nicht 
durch eine klare Norm ausgesprochen ? So fragt man doch wohl mit Recht. 
Weshalb nannte man den Aktienbesitzer „Eigner“? Weshalb unterließ 
man es von einer Rentenforderung zu reden und weshalb führte man bei 
der RB. das sonst nur bei Aktiengesellschaften vorkommende Dividenden- 
prinzip ein? Richtig ist, daß bei Gründung der RB. den Anteilseignern 
keine Gelegenheit gegeben wurde, mit dem Reich als mitgründendem Fak- 
tor einen förmlichen Aktienvertrag zu schließen. Aber das erklärt sich 
vollkommen daraus, daß die Vertragsinteressen der Anteilseigner in diesem 
Falle durch Preußen vertreten wurden. Preußen schloß diesen Vertrag 
mit dem Reich nicht nur in Vertretung seiner preußischen Staatsinteressen, 
sondern auch als negotiorum gestor der Anteilseigner. Diese negotiorum 
gestio setzte sodann das Reich fort und gab durch seinen Gesetzgebungs- 
akt den Anteilseignern in der neuen RB. dieselbe Rechtsstellung, die sie 
vorher in der preußischen Bank inne hatten. 
Wenn B. sagt (S. 188) die Anteilseigner seien der RB. angegliedert 
wie etwa die Gesamtheit der Destinatäre einer Familienstiftung, so hinkt 
der Vergleich offenbar deshalb, weil diese Destinatäre kein Kapital hinge- 
geben haben und auch keine Anteilsscheine darüber besitzen. B.s Haupt- 
satz S. 189: „Da die Reichsbank eine Anstalt ist, die durch das zu ihrem 
Betriebe nötige Betriebskapital gebildet wird, gibt es keine Mitgliedschafts- 
rechte der Anteilseigner an dem Bankinstitut, wie sie die Aktionäre an der 
Aktiengesellschaft haben, deren Grundlage sie selbst bilden“, ist unrichtig; 
denn hier wird aus dem vorweg konstruierten Begriff ein positivrechtliches 
Verhältnis abgeleitet ohne Rücksicht auf dessen wirkliche Gestalt. Ebenso 
haltlos sind die weiteren Sätze: „von einer Mitdarstellung der Verbands- 
einheit „Reichsbank“ durch die Anteilseigner ist daher (woher?) keine
	        
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