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Daß man der RB. trotz ihrer hohen und überwiegenden gesamtwirt-
schaftlichen Aufgabe, doch den spekulativen Nerv nicht völlig abgetötet
hat, war ein Stück Weisheit der entschwundenen Generation, welches man
nicht preisgeben kann, ohne die finanziellen Interessen des Reichs zu schä-
digen. B.s Vorschläge sind vom Geist bureaukratischer Allmacht diktiert,
das Wort „Selbstverwaltung“ nimmt sich daneben als tönende Phrase aus.
Selbstverwaltung ohne unmittelbar persönliches Interesse an der verwalteten
Angelegenheit ist Abfindung oder Selbsttäuschung. Piloty.
Combothecra, H.S, Monographies de Droit Public. Paris 1909,
256 8.
In diesem Band hat der Autor fünf, z. T. schon in Zeitschriften ver-
öffentlichte, teils noch unedierte Abhandlungen vereinigt, welche neben
Problemen der allgemeinen Rechts- und Staatslehre, auch politische und
positiv-rechtliche Fragen betreffen. Gegenstände der letzteren Art behan-
deln ein Aufsatz über die mit dem Proportionalwahlsystem in Genf ge-
machten Erfahrungen und ein solcher über die neuen konstitutionellen
Institutionen Rußlands. Der letztgenannte Aufsatz ist im wesentlichen nur
eine summarische Darstellung, während der erstere auf Grund eingehender
Untersuchungen die politisch-psychologische Verkehrtheit des Prinzips der
Verhältniswahl darzutun sucht.
Die drei Studien über Fragen der Rechts- und Staatslehre behandeln
in großenteils aphoristischer Weise das Verhältnis der Begriffe Recht und
Politik, öffentliches und Privatrecht, ferner den Staatsbegriff einschließlich
seines Verhältnisses zu den Begriffen Gliedstaat und Selbstverwaltungs-
körper sowie endlich die Lehre von der Haftung des Staates. Zum Teil
besteht die Darstellung in einer registerartigen Aneinanderreihung von
Resumes manchmal etwas willkürlich ausgewählter Lehrmeinungen, zum
Teil in stark subjektiven, oft gedankenreichen Ausführungen über die An-
sicht des Autors selbst. Nur selten geht COMPOTHEORA induktiv vor, in
der Regel operiert er mit von ihn a priori angenommenen Axiomen, so
z. B. bei der Theorie von der Haftbarkeit des Staates, für die ihm die Ar-
nahme zum Ausgangspunkt dient, daß der Staat nur als solcher zur Er-
scheinung komme, solange er in den Grenzen seines spezifischen, d.h, des
gesetzlichen Willens handle.
Es ist nicht leicht, den Charakter dieser Sammlung von Monographien
zu bestimmen: sie entbehren einerseits der Abgerundetheit und Durchar-
beitung, die man von monographischen Studien verlangt, andrerseits setzen
sie zuviel Einsicht in die Begriffstechnik der Jurisprudenz voraus, als daß
sie für den Laien genügend verständlich wären. Es sind Fragmente und
Apercus, aber keine Abhandlungen; ein Genre, das in der deutschen Rechts-