Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Kirchengemeinden im staatskirchenrechtlichen Sinn. Die Kirchen- 
gemeinden des inneren Kirchenrechtes der öffentlichen Glaubens- 
gesellschaften wurden von den politischen Gemeinden gespeist. 
Ob durch das rev. Gem.Edikt und mit den von ihm einge- 
setzten Kirchenverwaltungen Kirchengemeinden im staatskirchen- 
rechtlichen Sinn geschaffen wurden oder nicht, ist bestritten. In 
diesem Punkte scheint mir SEYDEL, dem auch der Berichter- 
statter folgt, das Richtige getroffen zu haben. Darnach sind diese 
Kirchenverwaltungen ganz ebenso wie die Armenpflegschaftsräte 
Interessenvertretungen ohne eigenen korporativen Verband. 
Die Ministerial- und Verwaltungsgerichtshofspraxis aber 
tendierten immer mehr zur Annahme des Vorhandenseins von 
staatskirchenrechtlichen Gemeinden, welcher Auffassung MEURER 
ın seinem Buch über das Kirchenvermögensrecht dann die theo- 
retische Bestätigung gab. Auf dieser Grundlage von Entschlie- 
Bungen, Rechtssprüchen und Gedanken baut der Entwurf um 
den lebendigen Mittelpunkt, die Umlage, seine organischen Nor- 
men auf. 
Im folgenden sollen nun diese Gemeinden nach ihrer recht- 
lichen Natur und nach ihrer Stellung zu Staat und Kirche 
untersucht werden. 
1. Die Rechtsstellung der Kirchengemeinden 
ım allgemeinen. 
Entwurf und Motive verraten kaum eine größere Klarheit 
in der juristischen Bestimmung der auf der Umlage aufgebauten 
Rechtsgebilde als die vom Berichterstatter und von MEURER ge- 
übte Kritik. 
Man sieht hier recht deutlich, wie eine vom Gesetzgeber 
selbst schief angelegte Konstruktion rechtlicher Gebilde sogleich 
zu grundsätzlichen Mißdeutungen führen muß. Was der Entwurf 
geschaffen hat, ist in der Tat ein schiefer Bau. Weder der Be- 
richterstatter noch MEURER ist im Stande, ihn gerad zu machen.
	        
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