Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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lich auch dem Rechte seinen Platz im System der allgemeinen Bildung zu 
erobern“. In Abschnitten von je 10-20 Seiten werden das Wesen des 
Rechts, das Staats-, Privat-, Straf-, Gerichtsverfassungs-, Prozeß-, Verwal- 
tungs-, Kirchen- und Völkerrecht, endlich die Rechtswissenschaft behandelt. 
In richtiger Wahl des Mittels zu seinem Zweck gibt der Verfasser nicht 
eine Uebersicht geltenden Rechts. Er stellt vielmehr nur die das positive 
Recht bestimmenden philosophisch-politischen Grundgedanken heraus, indem 
er zugleich alle von ihm besprochenen Erscheinungen historisch entwickelt. 
Dadurch, daß in allen Abschnitten die rechtsphilosophische Beleuchtung 
nach demselben Gegensatz der individualistischen und der überindividua- 
listischen (organischen) Auffassung der Aufgabe von Staat und Recht ein- 
heitlich durchgeführt wird, gewinnt die Darstellung, auch für den Juristen, 
einen besonderen Reiz; sie vermeidet dadurch auch die Gefahr, sich in 
Einzelheiten zu zersplittern. Bei dem beschränkten Umfang des Werks ist 
dessen Inhalt erstaunlich reich; die Auswahl des Stoffs ist überall zu billigen. 
— In dem Abschnitt Staatsrecht vermisse ich ungern eine Erwähnung des 
Schwergewichts der preußischen Stimmen im Bundesrat. Im Abschnitt 
Privatrecht, wo als ein noch vorhandener Rest der früher zahlreicheren 
Standesrechte das Handelsrecht als Standesrecht des Kaufmanns genannt 
wird, hätten vielleicht die teils Öffentlichen, teils privatrechtlichen Standes- 
rechte der gewerblichen Arbeiter, Seeleute und des Gesindes einer Er- 
wähnung bedurft. 
Dem vortrefflichen Büchlein ist weite Verbreitung zu wünschen. Am 
liebsten will der Verfasser die angehenden Juristen im Stadium der Berufs- 
wahl zu seinen Lesern zählen. Für sie fügt er vielleicht — wenn ein 
solcher Wunsch hier ausgesprochen werden darf — später einen besonderen 
Abschnitt über den Beruf des Rechtsgelehrten, des Richters, des Rechtsan- 
walts und des Verwaltungsjuristen an. 
Frormann. 
Dr. Walter Schelcher, Ministerialdirektor im Kgl. Sächs. Ministerium des 
Innern, Wassergesetz für das Königreich Sachsen 
vom 12. März 1909. Erster Band. Juristische Handbibliothek, 
Bd. 291. Leipzig 1909. Roßbergsche Verlagsbuchhandlung Arthur 
Roßberg. 225 S. 
Der vorliegende erste Band dieser Handausgabe enthält zunächst eine 
umfangreiche Zusammenstellung der wasserrechtlichen Literatur (S. VI—XII) 
und eine Einleitung, in der das Problem und die Aufgaben einer Wasser- 
rechtsordnung, die Geschichte der sächsischen Wasserrechtsgesetzgebung 
sowie die Grundlagen des Regierungsentwurfs vom 30. XI. 1905 und des 
Wassergesetzes vom 12. III. 1909 dargestellt sind (8. 1—48). Den Kern des 
Buchs bilden der Wortlaut des Gesetzes, dem überall der Wortlaut des 
Regierungsentwurfs vom 80. XI. 1905 gegenübergestellt wird, die Aus-
	        
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