Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 508 — 
flossenen Gerichtsentscheidungen, keine gesicherte und zufriedenstellende 
ist“ (S. 3), vielmehr „zuverlässig und beide Teile bindend nur durch einen 
Staatsvertrag geordnet werden kann“ (S. 29). Im folgenden werden dann 
die wichtigsten Punkte eines solchen Staatsvertrages besprochen. Für den 
Publizisten ist dabei namentlich die Tatsache von Interesse, daß hier 
(S. 45.) der Versuch gemacht wird, jene Fälle zu bestimmen, in denen die 
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gegen den Staatsschatz des 
anderen Vertragsstaates im Gebiete des verurteilten Staates zulässig sein 
soll: Nur dann, wenn das Prozeßgericht bestimnit war durch den Gerichts- 
stand der unbeweglichen Sache, der Niederlassung, der Zuständigkeitsverein- 
barung, endlich der Erbschaftsstreitigkeiten, „wenn der verurteilte Staat als 
Erbe oder Vermächtnisnehmer nach einem Verstorbenen geklagt worden 
war, dessen Nachlaßregulierung im Staate des-Prozeßgerichts stattgefunden 
hat“; dazu tritt in einer neuerlichen Abhandlung „Ein Staatsvertrag über 
die Vollstreckungshilfe zwischen Oesterreich und Deutschland“ (Bd, XX 
der Zeitschr. f. internat. Recht, S. 77) noch der Gerichtsstand der Wider- 
klage. 
Die prinzipielle Bedeutung dieser Vorschläge liegt darin, daß, hier zur 
Lösung des heiklen, wichtige Interessen der Staaten berührenden Problems 
zum ersten Male der individualisierende Modus des Einzelvertrages gewählt 
wird, im Gegensatz zu dem generalisierenden eines durch kollektiv:n Staats- 
vertrag festzusetzenden „reglement international“. Da in absehbarer Zeit 
wohl nicht möglich sein wird, den letzteren Weg mit Erfolg zu betreten, 
muß der Versuch, in der erwähnten Frage wenigstens zwischen den beiden 
wirtschaftlich so eng verbundenen Großmächten zu einem befriedigenden 
Ergebnis zu gelangen, unter allen Umständen gutgeheißen werden. Zu er- 
wägen ist nur, ob es nicht zweckmäßiger wäre, diese Materie aus dem Staats- 
vertrag über die Vollstreckungshilfe auszuscheiden und zum (Gegenstand 
eines selbständigen Staatsvertrages zu machen. In diesem könnte dann 
nämlich nicht nur die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gegen den 
Staatsschatz des anderen Vertragsstaates im Gebiete des verur- 
teilten Staates, sondern auch die Vollstreckung solcher Urteile 
im Gebiete des verurteilenden Staates selbst, an dem 
dort befindlichen Vermögen des anderen Vertragsstaates, geregelt werden. 
Josef Lukas, 
Anzeigen. 
1. Bornhak, Conrad, Grundriß des Deutschen Staatsrechts 
2. Auflage. Leipzig 1910. A. Deichertsche Verlagsbuchhandlung. 
Die erste Auflage hat LABAND im Archiv Bd. XXIIS.303 besprochen. Drei 
Jahre später ist eine neue Auflage dieses Buches notwendig geworden, das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.